Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Zimmer GmbH, Rheinau, Zweigniederlassung Solothurn, Schweiz
Stand: April 2021

Geschäftsführer: Günther Zimmer, Martin Zimmer
UID: CHE-101.233.458, Handelsregisteramt Solothurn
Sitz der Zweigniederlassung: 4500 Solothurn, Schweiz
Die Zimmer GmbH, Rheinau, Zweigniederlassung Solothurn ist ein Unternehmen der Zimmer Group, Rheinau, Deutschland

 

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1: Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen

  1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von „Zimmer GmbH, Rheinau (Deutschland), Zweigniederlassung Solothurn“, (im Folgenden auch „wir“ bzw. „uns“) erfolgen aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  3. Bei Verträgen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts kommen ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts II, bei Verträgen mit Schwerpunkt im Montage-, Inbetriebnahme-, Reparatur-, Wartungsbereich oder sonstigen Serviceleistungen ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts III zur Anwendung.


§ 2: Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Besteller ist an seine Bestellungen für die Dauer von zwei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns.
  3. Ein Vertrag mit uns kommt zustande mit entweder (a) dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, welche sowohl mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann oder (b) der Übersendung des Liefergegenstandes durch uns, was auch immer früher erfolgt.


§ 3: Beschaffenheit von Liefergegenständen, Konstruktionsänderungen und Dokumentationsverpflichtung

  1. Angaben zu unseren Liefergegenstände stellen keine Zusicherung dar, insbesondere auch nicht eine Zusicherung für Beschaffenheit, Lebensdauer oder Haltbarkeit, es sei denn, dass wir ausdrücklich eine solche bezeichnete „Zusicherung“ schriftlich erklären. Zur Einhaltung von Normen, abgesehen von der ISO 9001 Zertifizierung, sind wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. Sämtliche Dokumentationen entsprechen den Vorgaben der jeweilig geltenden europarechtlichen Maschinenrichtlinien, soweit diese Anwendung finden.
  2. Sämtliche Produkte werden mit Originalbetriebsanleitungen in den Sprachen Deutsch und Englisch ausgestattet. Alle anderen Sprachen sind gegen Erstattung der Übersetzungsaufwendungen erhältlich. Eine Übergabe von Quelldokumenten für unabhängige Übersetzungen erfolgt nicht.
  3. Konstruktions- oder Formänderungen an den Liefergegenständen bleiben jederzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen für den typischen Besteller zumutbar sind.
  4. Der Einsatzort hat eine saubere und intakte Umgebung zu sein, die frei von chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder sonstigen aggressiven Mitteln ist (z.B. Dämpfe, Chemikalien, Lösungsmittel, Strahlungen, etc.) ist. Die Umgebungstemperatur hat zwischen 5 und 40 °C zu sein sowie eine Luftfeuchtigkeit von maximal 70 % aufzuweisen. Abweichungen hiervon müssen uns vom Besteller vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt werden.


§ 4: Angebotsunterlagen, -daten und -informationen; Geheimhaltung

  1. Alle von uns dem Besteller überlassenen oder zugänglich gemachten Unterlagen, Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Kalkulationen, Kostenvorschläge, Dokumentationen, und sonstigen Informationen (nachfolgend „Informationen“) gelten als „vertraulich“. Sie dürfen nicht für andere als die vertragsgemässen Zwecke benutzt oder Dritten nicht ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Wir behalten uns an allen Unterlagen und Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Dokumentationen sowie sonstigen Informationen liegt ausschliesslich beim Besteller.
  4. Es obliegt ausschliesslich dem Besteller zu prüfen, ob die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte verletzen. Sofern wir aufgrund der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten oder sonstigen Informationen im o.g. Sinne von Dritten wegen der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden sollten, ist der Besteller verpflichtet, uns bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen und uns von solchen Ansprüchen freizustellen. Ferner hat er uns sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Zu Letzteren zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.


§ 5: Preise; Preisänderungen und -anpassungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ gemäss Auftragsbestätigung und beinhalten keine Transport-, Verpackungskosten, Porti, oder Versicherungen. Ist kein Werk genannt, gilt dies ab unserem Schweizer Domizil. Die zusätzlichen Kosten für Verpackung und Transport sowie für Porto und – sofern vereinbart – für Versicherung werden dem Besteller von uns zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Eventuell erforderliche Installationen bzw. Montagearbeiten werden ebenfalls gesondert berechnet. Hinzu kommt die anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.
  2. Preisangaben in Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie im Internet sind unverbindlich und Preisänderungen vorbehalten.
  3. Die in unserem Angebot bzw. bei Vertragsschluss genannten Preise beruhen auf unserer Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsschlusses. Wir behalten uns – auch nach Vertragsschluss – Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsschluss und einem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Tritt in einem solchen Zeitraum eine Teuerung unserer Kalkulation von mehr als 10% ein (z.B. wegen einer Erhöhung der Material- oder Energiekosten, etc.), behalten wir uns vor, unsere Preise in diesem Rahmen zu erhöhen.
  4. Bei einem Bestellwert unter Fr. 100.– wird ein Bearbeitungszuschlag von Fr. 20.– erhoben.


§ 6: Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Mit Ablauf dieser Frist fällt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer separaten Mahnung bedürfte.
  2. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.
  4. Wir behalten uns vor, Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern.
  5. Bei offenen Forderungen gegen den Besteller aus früheren Geschäftsvorgängen sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, dessen Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene Hauptforderung anzurechnen.
  6. Bestrittene Rechnungen dürfen nur in dem Umfang zurückbehalten werden, als sie dokumentiert bestritten sind. Der Besteller hat kein Recht auf Verrechnung oder Abtretung


§ 7: Lieferzeit; Schadensersatzpflicht bei vom Besteller zu vertretenden Lieferverzögerungen; Teillieferungen

  1. Die Einhaltung unserer Lieferfrist setzt die rechtzeitige und vollständige Abklärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Fragen mit dem Besteller voraus, ferner dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäss erfüllt hat. Hierzu gehört z.B. die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Angaben und Unterlagen, namentlich von etwa erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, ebenso die Leistung einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung.
  2. Bei späteren Abänderungen des Vertrages durch die Parteien, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes an den Besteller gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Abnahmebereitschaft massgeblich.
  4. Verzögert sich die Versendung des Liefergegenstandes aus einem Grunde, der vom Besteller zu vertreten ist, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosen Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen – 10 % des vereinbarten Vertragspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Soweit für den Besteller zumutbar, sind wir sind zu Teillieferungen berechtigt.


§ 8: Höhere Gewalt; Selbstbelieferung

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von für uns nicht voraussehbaren, aussergewöhnlichen Ereignissen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten etwa wesentliche Betriebsstörungen, Massnahmen im Rahmen von Streiken, Energieversorgungsschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Vulkanausbrüche mit Behinderung der Transportwege, behördliche Eingriffe, insbesondere staatliche oder überstaatliche Exportkontrollbestimmungen, Lieferembargos oder sonstige Sanktionen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, etc. Das Vorstehende gilt auch, wenn Ereignisse im o.g. Sinne bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Behinderung voraussichtlich länger als drei Monate, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Tritt höhere Gewalt ein, werden wir den Besteller möglichst unverzüglich nach unserer eigenen Kenntniserlangung des Umstands benachrichtigen.
  2. Dauert die Behinderung in den unter Ziff. 1. genannten Fällen länger als drei Monate, ist der Besteller – nach angemessener Nachfristsetzung – ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Verlängert sich in den unter Ziff. 1. genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir – ganz oder teilweise – nach Ziff. 1. und 2. dieses § 8 von unserer vertraglichen Leistungspflicht frei, so kann der Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten.


§ 9: Versendung; Versand- und Transportkosten; Gefahrübergang; Versicherung

  1. Versand und Transport unserer Liefergegenstände erfolgen unversichert und auf Kosten des Bestellers. Sofern der Besteller keine besondere Versendungsart wünscht, wählen wir die nach unserem freien Ermessen geeignetste Variante.
  2. Die Gefahr und Nutzen an den Liefergegenständen gehen mit Übergabe an den Transporteur oder Verlassen unseres Werks oder Lagers zwecks Versands über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versand-/ Transportkosten trägt. Das Vorstehende gilt auch im Falle von Teillieferungen sowie dann, wenn wir auch noch andere Leistungen, z. B. die Versand-/ Transportkosten oder die Anlieferung und Aufstellung der Liefergegenstände übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang massgebend. Alle wesentlichen Vereinbarungen über die Tragung von Transportkosten gelten als reine Spesenklauseln, die den Gefahrübergang nicht berühren.
  3. Ist der Liefergegenstand versandbereit oder zur Abnahme bereit und die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft dem Besteller angezeigt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
  4. Auf Wunsch des Bestellers kann die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Transport-, Feuer-, Wasser-, Bruchschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung sowie sonstige versicherbare Risiken versichert werden.


§ 10: Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Liefergegenstände die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche der Besteller auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt) und in guten Treuen voraussetzen darf.
  2. Erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalte der Liefergegenstände oder Leistung schriftlich zu rügen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Liegt ein ordnungsgemäss gerügter Mangel vor, werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder zur eine mangelfreie Ersatzsache liefern. Ist der Mangel gross und eine Minderung unzumutbar, werden wir Rücktritt erklären. Weitergehende Ansprüche des Kunden, wie etwa eigener Rücktritt vom Vertrag (Wandlung), Schadenersatz oder Minderung, sind ausgeschlossen. Soweit ein von uns zu vertretender und korrekt gerügter Mangel vorliegt, tragen wir alle zum Zwecke der Beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Versand-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Befinden sich jedoch die Liefergegenstände nicht mehr an der Lieferadresse, sind die entstehenden Mehrkosten durch den Besteller zu tragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
  4. Zur Vornahme aller uns für eine Nachbesserung notwendig erscheinenden Massnahmen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen und soweit eine Absprache mit uns nicht möglich war, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bzw. soweit dies zur Abwehr von unverhältnismässig grossen Schäden erforderlich sein sollte, ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der insoweit erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Besteller hat uns in den zuletzt genannten Fällen unverzüglich zu verständigen.
  5. Hat uns der Besteller wegen angeblicher Mängel in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des angeblichen Mangels entstehenden Kosten zu entschädigen.
  6. Die Gewährleistungsrechte verjähren nach zwölf Monaten. Produktespezifisch kann eine andere Verjährung vereinbart werden, etwa nach Zyklenzahl. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Liefergegenstände oder Leistungen bzw. mit Abnahme im Falle vereinbarter Abnahme.


§ 11: Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir den Besteller von berechtigten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die vorgenannten Verpflichtungen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschliessend. Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung des § 11 Ziff. 1 ermöglicht, uns alle Abwehrmassnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht, die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in vertragswidriger Weise verwendet hat,
    • die Verletzung in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein stattfindet.


§ 12: Sonstige Haftungsausschlüsse/-begrenzungen

  1. Mängel am Liefergegenstand oder an unseren Leistungen werden nach den Bestimmungen der Gewährleistung (§ 11 Gewährleistung) behoben. Darüber hinaus haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits.
  2. Im Übrigen ist unsere Haftung– ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Wir haften insbesondere nicht für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.


§ 13: Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen unser Eigentum.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  3. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kaufpreises, behalten wir uns ausdrücklich im Sinne von Art. 214 Abs. 3 OR vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand zurückzuverlangen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sorgfältig zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
  6. Bis zur vollständigen Bezahlung der Liefergegenstände darf die Besteller vorbehältlich des ordentlichen Gebrauchs weder tatsächlich noch rechtlich über den Kaufgegenstand verfügen; insbesondere darf der Besteller den gelieferten Kaufgegenstand nicht veräussern oder dinglich belasten.


§ 14: Software

  1. Sofern im Lieferumfang Firm- oder Software enthalten ist (nachfolgend "Software"), wird dem Besteller eine nicht ausschliessliche Erlaubnis eingeräumt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird ausschliesslich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand und nur zu diesem Zweck überlassen und darf einzig in Verbindung mit diesem Liefergegenstand genutzt werden. Dieses Recht ist nur zusammen mit dem Liefergegenstand und nur nach unserer vorgängigen, schriftlichen Zustimmung übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte oder eine Unterlizenzierung ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller verpflichtet sich, vorhandene Herstellerangaben, insbesondere Urheberrechtsmerkmale oder Registriermerkmale, wie etwa Registriernummern in der Software, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle Rechte an der Software und den Dokumentationen einschliesslich der Kopien verbleiben bei uns oder anderen berechtigten Dritten.
  2. Die Software ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
  3. Die Software wird in der Version ausgeliefert, welche bei Produktion des Liefergegenstandes aktuell und geprüft war. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Aktualisierung der von uns gelieferten Software. Allfällige Aktualisierungen können gegen Erstattung unserer Kosten durch uns vorgenommen werden.


§ 15: Anwendbares Recht; Vertragssprache; Gerichtsstand; Erfüllungsort

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und internationaler Kollisionsregeln. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für Lieferant und Besteller ist die Stadt Solothurn, Schweiz. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller wahlweise auch an seinem Sitz zu belangen.


§ 16: Teilnichtigkeit

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. sollte sich in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die fragliche Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.


II. Bedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts


§ 1: Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen

  1. Die Bedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen, wenn wir das zu liefernde Bauteile spezifisch für den Kunden nach dessen Wünschen anfertigen (Systemgeschäft). Sie kommen unabhängig davon immer zur Anwendung, wenn eine Abnahme oder ein Erfolg vereinbart ist.
  2. Im Rahmen von Verträgen, bei denen der Montageanteil, die Inbetriebnahme oder Reparatur, Wartung oder sonstige Serviceleistungen überwiegen, gelten die Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahme, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen gemäss Abschnitt III vorrangig vor diesen Bedienungen für Lieferungen des allgemeinen Systemgeschäfts. Widersprechen sich die Bedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zimmer GmbH gelten die erstgenannten vorrangig.


§ 2: Vertragsgrundlagen

  1. Die Bestellung, die allfällige schriftlichen Vereinbarungen aus der Vergabeverhandlungen und die im Zusammenhang erfolgten anderen schriftlichen Vereinbarungen (Lastenhefte, sonstige Anforderungsspezifikationen, etc.) werden Bestandteil des Vertrags.
  2. Sämtliche kundenspezifischen Spezifikationen müssen in der Auftragsbestätigung aufgeführt sein, um Geltung zu erhalten.


§ 3: Konstruktionsänderungen; Materialliste; Genehmigungszeichnungen; Konformität; Montage- und Betriebsanleitung, Umgebungsbedingungen

  1. Hinsichtlich der Zeichnungsausführung gilt, dass der 3D-Austausch beidseitig im Step-Format, bei 2D-Zeichnungen im dwg/dxf Format im unserem Zeichnungsrahmen erfolgt. Vorzugsweise werden 3D-Daten ausgetauscht. Eine Vorrichtungs-/ Maschinenstörkonturuntersuchung sowie Traglast- und Reichweitenuntersuchung haben kundenseitig zu erfolgen. Die endgültige Prüfung obliegt dem Besteller und wird mit einer Zeichnungsgenehmigung anerkannt. Bei Bedarf werden den Unterlagen in digitaler Form ein Pneumatikplan sowie ein E-Plan in WS-CAD-Format beigefügt. Ausführungen in abweichenden Formaten können auf Wunsch angeboten werden.
  2. Die Dokumentation entspricht den Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine Konformitätserklärung nach Anhang II A bzw. Einbauerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Teil des Lieferumfanges.
    Die Montage- und Betriebsanleitungen werden regelkonform zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Kap. 1.7.4 ff erstellt. Wir stellen die Montage- und Betriebsanleitungen in allen Amtssprachen der EU als Originalbetriebsanleitung zur Verfügung. Unsere sämtlichen Produkte werden mit Originalbetriebsanleitungen in den Sprachen Deutsch oder Englisch als Standard ausgestattet. Diese Originalbetriebsanleitungen stellen wir kostenlos zur Verfügung. Alle anderen Sprachen sind gegen Erstattung der Übersetzungsaufwendungen erhältlich. Diese Montage- und Betriebsanleitungen werden als „Übersetzungen der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet (MRL 2006/42/EG, Kap. 1.7.4.1, Abs. b). Eine Übergabe von Quelldokumenten für unabhängige Übersetzungen erfolgt nicht.
  3. Unsere vorzugsweise herangezogene Materialliste der Betriebsmittel (Herstellerstandards) stellen wir auf Anfrage zur Verfügung. Die Materialliste kann projektspezifisch und bedarfsorientiert nach Absprache und ggf. gegen Erstattung eines Mehraufwandes individuell angepasst werden.
  4. Wir sind berechtigt, gegenüber dem im Angebot spezifizierten Lieferumfang Änderungen vorzunehmen, die im Einklang mit ggf. vereinbarten Endkundenvorschriften bleiben, ohne dass damit Funktionsänderungen oder Kostenerhöhungen miteinhergehen. Konstruktions- oder Formänderungen an Liefergegenständen, welche auf die Verbesserung der Technik bzw. auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen für den typischen Besteller zumutbar sind. Nach Ablieferung oder Abnahme haben wir keine Pflicht den Besteller über Gesetzesänderungen zu informieren, welchen einen Einfluss auf die Liefergegenstände oder unsere Leistungen haben.


§ 4 Abnahme

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Lieferung verpflichtet, sobald ihm Abnahmebereitschaft angezeigt ist oder ohne Anzeige, wenn eine Abnahmebereitschaft auf einen bestimmten Termin hin vereinbart wurde. Unterlässt der Besteller die Abnahmeprüfung während mehr als zwölf Arbeitstagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft oder wird der Liefergegenstand kommerziell genutzt (z.B. Produktionsaufnahme), gilt die Lieferung als abgenommen.
  2. Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschliesslich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Besteller. Soweit wir zur Abnahmeprüfung eigenes Personal stellen, wird dies von uns getragen.


§ 5 Liefertermine und Verzug

Vereinbarte Liefertermine gelten nur als verzugsauslösend, wenn sie ausdrücklich als verzugsauslösend vereinbart wurden. Schadenersatz für Verzug ist ausgeschlossen.


§ 6: Zusatzregelungen für den Bereich Funktionsbaugruppen

  1. Für die Standard-, projekt- oder kundenspezifischen Baugruppen gilt:
    a) Gewichtsangaben in der Beschreibung der Baugruppe (Artikeltext) sind geschätzt und unverbindlich.
    b) Die Notwendigkeit einer Schmierung einzelner Komponenten ist mit einer Gewindebohrung je Schmierstelle direkt am Verbraucher oder über einen Schmiernippel am Verbraucher berücksichtigt. Darüberhinausgehende erforderliche Komponenten (Schmierdosen, Kolbenverteiler, etc.) sind nicht angeboten, soweit dies im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
    c) Eine Beschilderung oder Kennzeichnung von Aktoren, Kabeln und sonstiger elektrischer Bauteile ist nicht Bestandteil des Basisangebots. Auf Wunsch kann dies gegen einen Aufpreis angeboten werden.
    d) Servoelektrische Achsen sind mit einer Referenzmarkierung versehen.
    e) Sensoren in unserer Standardausführung sind zur Erkennung von sinnvollen Schaltzuständen am Aktor inklusive. In abweichenden Ausführungen werden Umfang und Preis vorab festgelegt.
    f) Verschlauchung und Verkabelung der Aktoren sowie die Lieferung von Ventilen, Schläuchen und Kabeln kann auf Wunsch gegen einen Aufpreis angeboten werden.
    g) Bauteile sind nicht lackiert. Stahlteile sind brüniert oder gehärtet. Aluminium- / Edelstahlteile sind roh und unlackiert. Lackierungen sind gegen einen Aufpreis i.d.R. möglich.
  2. Es geltende folgende Verpflichtungen des Bestellers
    a) Der Besteller stellt uns bis 10 Arbeitstage vor Liefertermin vorab festgelegte und abgestimmte Teile (z.B. Servomotoren, Drehachsen, etc.) kostenfrei zur Verfügung.
    b) Vor Auslieferung des Greifsystems überprüfen wir die Funktion des Greifprozesses. Der Besteller stellt uns hierfür bis 10 Arbeitstage vor dem Liefertermin notwendige Musterbauteile in dem Bearbeitungszustand, der für den Greifvorgang massgebend ist, zur Endmontage kostenfrei zur Verfügung. Ist die Zurverfügungstellung dem Besteller nicht möglich, tragen wir keine Kosten für Mängel, die bei einem ordnungsgemässen Greifversuch bei Endmontage im Werk hätten festgestellt und somit vermieden werden können.
    Ein Dokument mit Lieferadresse und benötigten Bauteilinformationen kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.


§ 7: Zusatzregelungen für den Bereich Modulbau / Komplettsysteme / Anlagenbau

  1. Basisangebote / standardmässiger Ablauf
    Bei den in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen beschriebenen Modulen, Komplettsystemen und Anlagen gilt der hier beschriebene standardmässige Ablauf, solange schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
    a) Die Module, Komplettsysteme und Anlagen werden vor Auslieferung in unserem Werk in Teilen aufgebaut und erprobt. Vor der Auslieferung kann eine Inspektion (Funktionsüberprüfung) der Module, Komplettsysteme und Anlagen durch den Besteller in unserem Haus vorgesehen werden. Der Werksaufbau wird projektspezifisch mit dem Besteller abgestimmt. Ausgenommen sind in jedem Fall der Schutzzaun und ggf. erforderliche Absaugungen.
    b) Wird eine Abnahme vereinbart, erfolgt diese nach der Inbetriebnahme. Die genauen Abnahmekriterien werden vor der Auftragsbestätigung in einer Abnahmebeschreibung festgehalten.
    c) Sollte eine Schulung ausdrücklich als zusätzlicher Verkaufsinhalt vereinbart worden sein, wird Schulung (Theorie) und Einweisung (Praxis) im Anschluss an Montage und Inbetriebnahme durchgeführt. Nur das auf diese Weise geschulte Personal ist berechtigt, die Anlage zu bedienen.
    d) Sollte eine Produktionsbegleitung ausdrücklich als zusätzlicher Verkaufsinhalt vereinbart worden sein, wird die Produktionsbegleitung im Anschluss an Montage und Inbetriebnahme durchgeführt. Die Produktionsbegleitung erfolgt nach Abstimmung während der regulären Arbeitszeit (8-16 Uhr) und ist im Angebot ausgewiesen.
  2. Leistungsdaten
    a) Die Leistungsdaten der Module, Komplettsysteme und Anlagen sind anwendungsabhängig. Die endgültigen Leistungsdaten können während der Engineeringphase ermittelt werden. Alle vorher abgegebenen Aussagen haben lediglich informativen Charakter und sind nicht verbindlich.
    b) Sofern nicht anders vereinbart wurde, beträgt die technische Verfügbarkeit der Module, Komplettsysteme oder Anlagen 92 % nach VDI 3423 für die im Lastenheft beschriebenen Umfänge.
  3. Gewährleistung
    a) Wir übernehmen die Gewährleistung für die Vollständigkeit der im Angebot beschriebenen Anlage sowie der dafür erforderlichen Dokumentation (Vollständigkeitszusicherung).
    b) Wir übernehmen die Gewährleistung, dass die angebotene Anlage die gestellten Aufgaben gemäss den Anforderungen bewältigt (Funktionszusicherung).
    4. Weitere Gewährleistungen sind wegbedungen (z.B. für Verfügbarkeiten), soweit diese im Vertrag nicht ausdrücklich zugesichert werden.


III. Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen


§ 1: Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen

  1. Die Bedingungen für Dienstleistungen wie Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, immer wenn solche Dienstleistungen erbracht werden. Erfolgsabhängige Leistungen sind ausschliesslich Gegenstand von Leistungen gemäss Teil II.
  2. Widersprechen sich die allgemeinen Bestimmungen und diese Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen, gehen Letztere vor.


§ 2: Begriffsbestimmungen; Umfang der Arbeitsleistungen

  1. Für die Leistungen aus diesem Teil III. schulden wir ausschliesslich ein Tätigwerden mit gehöriger Sorgfalt und keinen Erfolg.
  2. Wartung: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart oder in den technischen Regeln des Herstellers festgelegt ist, umfassen die Wartungsarbeiten:
    a) Überprüfung des Zustands des Geräts
    b) Überprüfung von Funktionen und Einstellungen
    c) Reinigung, soweit möglich und für die Funktion erforderlich
    d) Schmierung
    e) Nachfüllen, Ergänzen oder Ersetzen von Betriebsstoffen oder Verbrauchsmitteln
    f) Planmässiger Austausch von Verschleissteilen
  3. Reparatur: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, umfassen die Reparaturarbeiten:
    a) Fehlersuche
    b) Austausch verschlissener oder defekter Bauteile und Beschaffung von Neuteilen (Originalmarke oder Teile gleicher Qualität)
    c) Instandsetzung defekter Bauteile oder Komponenten und anschliessende Weiterverwendung
    d) Funktionsprüfung
    e) Massnahmen zur Beseitigung von Schäden an Maschinen und Anlagen, die deren Nutzung beeinträchtigen (können)
  4. Die Reparaturarbeiten können sowohl am Verwendungsort als auch in unserem Werk durchgeführt werden. Bei Reparaturen im Werk wird ausdrücklich auf § 8 hingewiesen.
  5. Montage: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart oder in der Montageanleitung des Herstellers festgelegt ist, umfasst die Montage:
    a) Zusammenfügen der einzelnen Bauteile zu einem Ganzen
    b) Ausrichten und befestigen
    c) Justieren und prüfen
    d) Hilfsmassnahmen, z.B. reinigen, abdichten, schmieren, etc.
  6. Inbetriebnahme: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, umfasst die Inbetriebnahme:
    a) Notwendige Kontrollen
    b) Einstellarbeiten und Probeläufe
    c) Prüfungen von Anlagenteile und Systemen, die nach Montageende zum Erreichen der Funktionstüchtigkeit als Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebs erforderlich sind
    d) Überwachung von Testläufen
    e) Erkennen und Beseitigung von uns zu verantwortenden Fehlern
  7. Sonstige Serviceleistungen: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, werden unter sonstige Serviceleistungen gesondert vereinbarte Dienstleistungen verstanden, mit welchen der Besteller individuell unterstützt und bedient wird.


§ 3: Arbeitssicherheit; Mitwirkungspflichten und technische Hilfeleistungen des Bestellers

  1. Der Besteller hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen, insbesondere sicherzustellen, dass unser Personal die Arbeit gemäss dem vereinbarten Zeitplan unverzüglich beginnen und ohne Verzögerungen bis zur Fertigstellung durchführen kann. Zu diesem Zweck wird ein Montageleiter benannt, über den die Kommunikation zum Besteller erfolgt. Soweit Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden müssen, wird der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich in Kenntnis gesetzt.
  2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen Massnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er setzt auch den Montageleiter von Verstössen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften in Kenntnis.
  3. Auf Anforderung hat der Besteller uns bei der Ein- und Wiederausfuhr unserer Gegenstände und Werkzeuge sowie bei der Beschaffung von Einreise-, Ausreise- bzw. Arbeitsgenehmigungen umfassend und kostenlos zu unterstützen; dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Zollformalitäten und Steuerbescheinigungen.
  4. Auf Anforderung liefert der Besteller uns rechtzeitig die sich in seinem Besitz befindlichen aktuellen technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Beschreibungen, Tabellen, Anleitungen, etc.), die für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten zweckdienlich sind, falls diese nicht von uns selbst erstellt wurden.
  5. Werden die Arbeiten auf dem Kundengelände durchgeführt, ist der Besteller auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Gewährleistung folgender Voraussetzungen:
    a) Elektro-, Netzwerk- und Druckluftanschlüsse gemäss der im Liefervertrag aufgeführten Spezifikationen
    b) Bereitstellung und freier Zugang des geeigneten Aufstellbereiches
    c) Untergrundbeschaffenheit gemäss der im Liefervertrag festgelegten Spezifikation
    d) Bereitstellung eines Arbeitsraumes /-bereiches und Aufenthaltsraumes für unsere Mitarbeiter und Unterlieferanten mit Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe, bei Bedarf mit Telefon- und Internetanschluss
    e) Geeignete Hubmittel wie z.B. Kran und Gabelstapler zum Be- und Entladen, zur Montage sowie zum Transport auf dem Gelände. Hubhöhe und Traglast müssen für die Montage der Komponenten ausreichend sein
    f) Durchführung des innerbetrieblichen Transports vom Ablade- zum Einsatzort
    g) Witterungsgeschützter und diebessicherer Lagerplatz in der Nähe der Montagestelle für die gelieferten Teile und verschliessbarer Raum für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs
    h) Ausreichende Musterteile / Material und Personal zum Einfahren der Anlage
    i) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Schweiss- und Bohrgeräte, etc.) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Unterlagen, Treibstoffe, Öle, Fette, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.). Sonderwerkzeuge, die speziell für die Anlagen benötigt werden, werden von uns gestellt.
    j) Bereitstellung notwendiger und geeigneter Hilfskräfte in der für die vorgesehenen Arbeiten erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Unser eingesetztes Personal ist insbesondere zur Durchführung anfallender Maurerarbeiten, betrieblicher Elektroarbeiten oder Hilfsarbeiterleistungen nicht verpflichtet. Die eingesetzten Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen keine Haftung für die Hilfskräfte. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, gelten die Haftungsbeschränkungen des Abschnittes I.
  6. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.


§ 4: Vergütung; Zahlungsbedingungen

  1. Die Arbeiten werden gemäss der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen „Verrechnungsätze für Service-Dienstleistungen“ nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Fest-, Pauschal- oder Paketpreis schriftlich vereinbart wurde. Reise- und Transportkosten, verwendete (Ersatz-)Teile, Materialien, Sonderleistungen und vom Besteller verursachte Wartezeiten, Überstunden und weitere Kosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    Vom Besteller verursachte Wartezeiten, Überstunden, Sonderleistungen und weitere ihm zurechenbare Kosten (zusätzlicher Arbeitsaufwand, zusätzliche An- und Abreise, etc.) werden auch bei Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Paketpreises zusätzlich berechnet.
  2. Die Preise gemäss unserer „Verrechnungssätze für Service-Dienstleistungen“ verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
  3. Nach Abschluss des Arbeitseinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Besteller unserem eingesetzten Personal auf von diesen vorzulegenden Arbeitszeitnachweisen die aufgewandten Arbeitsstunden zu quittieren.


§ 5: Nicht durchführbare Reparaturleistungen

  1. Unsere zur Abgabe eines Angebots durchgeführte Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener und zu belegender Aufwand werden dem Besteller auch dann in Rechnung gestellt, wenn die Reparaturleistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
    • der beanstandete Fehler während der laufenden Überprüfung nicht aufgetreten ist,
    • der Besteller den vereinbarten Servicetermin versäumt hat,
    • der Reparaturauftrag während der Durchführung seitens des Bestellers gekündigt wurde,
    • die benötigten Austausch-/Ersatzteile nicht in angemessener Frist zu beschaffen sind.
  2. Die reparaturbedürftige Anlage / Maschine braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.


§ 6: Leistungszeit und Leistungsverzögerungen

  1. Unsere Angaben zur Dauer der Reparatur sind grobe Schätzungen und unverbindlich.
  2. Eine genauere Schätzung für die Frist zur Reparatur kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Arbeitsumfang genau feststeht, alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, die voraussichtlich benötigten (Ersatz-) Teile vorhanden sind, Einigkeit über den Umfang der Mitwirkungshandlungen des Bestellers erzielt wurden und etwaige behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen seitens des Bestellers vorliegen. Auch dann wird keine erfolgreiche Reparatur innert dieser Frist zugesichert.
  3. Beginnen wir die durchzuführenden Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht, oder dauert die Reparatur unzumutbar lange, ist der Besteller berechtigt, die notwendigen Arbeiten selbst vorzunehmen bzw. von einem Dritten vornehmen zu lassen. Unsere Bemühungen zur Reparatur sind auch in diesem Fall zu bezahlen.
  4. Arbeitsunterbrechungen, Verzögerungen und Verlängerungen der Ausführungsfristen über einen ausdrücklich vereinbarten Endtermin hinaus, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von uns zu vertreten sind, gehen zulasten und auf Kosten des Bestellers.
  5. Setzt uns der Besteller nach geschätzter Dauer für die Reparatur eine angemessene Frist zur Beendigung der Reparatur und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Abbruch der Reparatur berechtigt. Es besteht kein Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschliesslich nach § 6 Ziffer 3 vorstehend.


§ 7: Überführung des Reparaturgegenstandes in unser Werk

  1. Sollte bei Reparaturaufträgen in bestimmten Fällen eine Überführung des Reparaturgegenstandes in unser Werk erforderlich sein, erfolgt der An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes auf Kosten des Bestellers.
  2. Der Besteller hat die Transportgefahr zu tragen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen versicherbare Transportgefahren (z.B. Bruch, Feuer, Diebstahl, etc.) angemessen versichert.
  3. Während der Reparatur in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungs-schutzes für den Reparaturgegenstand sicherzustellen (z.B. bzgl. Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchsicherung, etc.). Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers werden wir für den Versicherungsschutz hinsichtlich dieser Gefahren sorgen.


§ 8: Rücklieferung von nicht gebrauchten Ersatzteilen durch den Besteller

  1. Hat der Besteller zum Zwecke der Reduzierung der Reparatur- / Servicezeit bei uns verschiedene Ersatzteile bestellt, weil bei Auftragserteilung nicht feststand, welches Ersatzteil letztlich benötigt wird, dann hat der Besteller die nicht benötigten Ersatzteile innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Reparatur auf seine Kosten und Gefahr (frachtfrei versichert an unseren Einlagerungsort) an uns zurückzusenden. Der Besteller hat uns etwaige Wertminderungen des zurückgesendeten Ersatzteils (z.B. Gebrauchsspuren infolge Ein- und/oder Ausbaus) zu ersetzen. Der Besteller hat entstandene Kosten für den Wareneingang, die Prüfung und die Wiedereinlagerung zu tragen.