Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts

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Zimmer Group Austria GmbH / A-4751 Dorf an der Pram, Dorf 23
Stand: August 2021

Geschäftsführer: Dirk Schmid
FN 497570x, LG Ried im Innkreis;
Sitz der Gesellschaft: Dorf an der Pram
Die Zimmer Group Austria GmbH ist ein Unternehmen der Zimmer Group

 

§ 1: Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts (kurz: „Allgemeine Lieferbedingungen“) von Fa. Zimmer Group Austria GmbH (= im Folgenden auch „wir“, bzw. „uns“) gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz.
  2. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sämtliche Kundendienstleistungen und Lieferungen von Fa. Zimmer Group Austria GmbH im Bereich des Allgemeinen Systemgeschäfts (im Folgenden: „Lieferungen“ oder „Leistungen“) erfolgen, soweit nicht in § 1 Z. 3 anderes bestimmt wird, ausschließlich aufgrund dieser vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferungen und Arbeitsleistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
  3. Im Rahmen von Verträgen, bei denen der Montageanteil, die Inbetriebnahme oder Reparatur, Wartung oder sonstige Serviceleistungen überwiegt, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Montagen, Inbetriebnahme, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen der Zimmer Group Austria GmbH vorrangig vor diesen Regelungen. Im Übrigen gelten nachrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zimmer Group Austria GmbH. Im Falle sich widersprechender Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zimmer Group Austria GmbH gelten die erstgenannten vorrangig.
  4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Kundendienstleistungen und Lieferungen von Fa. Zimmer Group Austria GmbH an den Besteller im Bereich des Allgemeinen Systemgeschäfts. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Lieferbedingungen, abrufbar auf unserer Website durch www.zimmer-group.com/de/agb/zimmer-group-austria-gmbh.


§ 2: Angebot, Vertragsgrundlage, Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag mit uns kommt - mangels individuell anderer Vereinbarung - mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller zustande, welche sowohl mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann. Der Vertrag kommt jedoch in jedem Falle spätestens mit der Übersendung des Liefergegenstandes durch uns zustande.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie in der oben genannten Form bestätigen oder ihnen durch Übersendung des Liefergegenstandes nachkommen.
  3. Das Bestellschreiben, die schriftlichen Vereinbarungen der Vergabeverhandlungen und die im Zusammenhang erfolgten sonstigen schriftlichen Vereinbarungen (Lastenhefte, sonstige Anforderungsspezifikationen, etc.) werden Vertragsgrundlage.
  4. Sämtliche Endkundenvorschriften müssen in der Auftragsbestätigung aufgeführt sein, damit diese Geltung finden. Wir sind bemüht, diese grundsätzlich, möglicherweise gegen einen Mehrpreis oder in eingeschränkter Form, zu berücksichtigen.


§ 3: Beschaffenheit von Liefergegenständen; Konstruktionsänderungen; Materialliste; Genehmigungszeichnungen; Konformität; Montage- und Betriebsanleitung, Umgebungsbedingungen

  1. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, etwa in Katalogen, Prospekten, Werbung, Preislisten- etwa auch in Form von Abbildungen- enthaltenen Angaben über Eigenschaften unserer Liefergegenstände (z.B. Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Sensorik, etc.) sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden. Sie stellen keine Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen uns und dem Besteller vereinbart wird. Öffentliche Äußerungen von dritter Seite, etwa von Seiten unserer Zulieferer oder Gehilfen, gehören nur dann zur Beschaffenheit unserer Liefergegenstände, wenn dies bei Vertragsschluss ausdrücklich zwischen uns und dem Besteller vereinbart worden ist oder wir uns derartige Äußerungen Dritter ausdrücklich und schriftlich selbst in öffentlichen Äußerungen zu eigen gemacht haben.
  2. Zur Einhaltung von freiwilligen Normen außerhalb der ISO 9001-Zertifizierung (z.B. ANSI, etc.) sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  3. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Liefergegenstände enthalten keine Zusicherungen oder Garantie im Rechtssinne, es sei denn, dass wir eine solche Zusicherungen/Garantie ausdrücklich schriftlich übernehmen.
  4. Hinsichtlich der Zeichnungsausführung gilt, dass der 3D-Austausch beidseitig im Step-Format, bei 2D-Zeichnungen im dwg/dxf Format im Fa. Zimmer Zeichnungsrahmen erfolgt. Vorzugsweise werden 3D-Daten ausgetauscht. Eine Vorrichtungs-/ Maschinenstör-konturuntersuchung sowie Traglast- und Reichweitenuntersuchung erfolgen grundsätzlich kundenseitig, es sei denn, eine abweichende Vereinbarung wurde getroffen. Die endgültige Prüfung obliegt dem Besteller und wird mit einer Zeichnungsgenehmigung anerkannt. Bei Bedarf werden den Genehmigungsunterlagen in digitaler Form ein Pneumatikplan sowie ein E-Plan in WS-CAD-Format beigefügt. Ausführungen in abweichenden Formaten können auf Wunsch angeboten werden.
  5. Die Dokumentation entspricht den Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine Konformitätserklärung nach Anhang II A bzw. Einbauerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Teil des Lieferumfanges.
  6. Die Montage- und Betriebsanleitungen werden regelkonform zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Kap. 1.7.4 ff erstellt. Wir stellen die Montage- und Betriebsanleitungen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft als Originalbetriebsanleitung zur Verfügung. Unsere sämtlichen Produkte werden mit Originalbetriebsanleitungen in den Sprachen Deutsch oder Englisch als Standard ausgestattet. Diese Originalbetriebsanleitungen stellen wir kostenlos zur Verfügung. Für alle anderen Sprachen der Gemeinschaft ist eine Preisliste über unseren Vertrieb auf unserer Internetseite unter Service (Link) einsehbar. Diese Montage- und Betriebsanleitungen werden als „Übersetzungen der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet (MRL 2006/42/EG, Kap. 1.7.4.1, Abs. b).
    Für alle Anleitungen in Amtssprachen außerhalb des Geltungsbereichs der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gelten die Preise und Lieferzeiten entsprechend der vereinbarten Angebote bzw. Auftragsbestätigungen. Eine Übergabe von Quelldokumenten für unabhängige Übersetzungen durch Dritte kann aufgrund der permanent wirkenden Prozesskette unseres Änderungs- und Aktualisierungsdienstes nicht erfolgen.
  7. Unsere vorzugsweise herangezogene Materialliste der Betriebsmittel (Herstellerstandards) stellen wir auf Anfrage zur Verfügung. Die Materialliste kann projektspezifisch und bedarfsorientiert nach Absprache und ggf. gegen Erstattung eines Mehraufwandes individuell angepasst werden.
  8. Wir sind berechtigt, gegenüber dem im Angebot spezifizierten Lieferumfang Änderungen vorzunehmen, die im Einklang mit ggf. vereinbarten Endkundenvorschriften bleiben, ohne dass damit Funktionsänderungen oder Kostenerhöhungen miteinhergehen. Konstruktions- oder Formänderungen an Liefergegenständen, welche auf die Verbesserung der Technik bzw. auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
  9. Wir gehen an der Verwendungsstelle von einer sauberen und intakten Umgebung aus, die frei von chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder sonstigen aggressiven Mitteln ist (z.B. Dämpfe, Chemikalien, Lösungsmittel, Strahlungen, etc.). Wir nehmen eine Umgebungstemperatur zwischen 5 und 40 °C sowie eine Luftfeuchtigkeit von maximal 70 % an. Abweichungen hiervon müssen uns vom Besteller vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.


§ 4: Preise; Zahlung; Preisanpassungen

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise EXW A-4751 Dorf an der Pram, Dorf 23 gemäß Incoterms® 2020. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Die Zahlung erfolgt gemäß der im Angebot genannten Zahlungsbedingungen.
  2. Eventuell erforderliche oder vom Besteller gewünschte Installationen, Montagearbeiten, mechanische Inbetriebnahmen und Ein-/Anbau werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abrechnung erfolgt nach Servicebericht. Auf unsere Allgemeinen Montagebedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
  3. Treten während des Projektverlaufs Änderungen auf, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen und einen zusätzlichen Aufwand erfordern, werden wir diesen als Mehraufwand anmelden und behalten uns vor, diesen beim Besteller geltend zu machen.
  4. Die in unserem Angebot bzw. bei Vertragsschluss genannten Preise beruhen auf unserer Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsschlusses. Wir behalten uns – auch nach Vertragsschluss - Preisanpassungen vor, wenn zwischen Vertragsschluss und einem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Tritt in einem solchen Zeitraum eine wesentliche Änderung unserer Kalkulation aufgrund von Kostenerhöhungen ein, z.B. wegen einer Erhöhung der Material-, Energie- oder Lohnkosten und hieraus resultierend eine Preiserhöhung der Liefergegenstände von mindestens 5 %, behalten wir uns vor, unsere Preise im Rahmen der veränderten Umstände zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn wir schuldhaft im Lieferverzug sind. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 5: Lieferzeit; Lieferverzögerungen

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
    Die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen belaufen sich insbesondere auf die rechtzeitige Zurverfügungstellung von:
    • CAD Modellen der Werkstücke (Roh-/Fertigteil)
    • Maschinendaten
    • Vorrichtungsdaten
    • Robotertyp
    • ggf. Lastenhefte, BMV der Endkunden
    • sämtliche vereinbarte Beistell- und Musterbauteile zur Durchführung von Versuchen
    • Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
    • technische Freigabe
    • ggf. Leistung einer Anzahlung
    Die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen werden im Einzelfall aufgrund der Produktspezifikation angepasst, erweitert und ihm von uns mitgeteilt.
    Auf die Erweiterung in § 7 Ziff. 2 wird für den Geschäftsbereich des Funktionsbaus / der Greifersysteme ausdrücklich verwiesen.
    Erfüllt der Besteller seine ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Bei späteren Abänderungen des Vertrages durch die Parteien, welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt korrekter und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir schnellstmöglich mit.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb einer angemessenen Lieferzeit erbracht werden und dem Besteller dies nicht unzumutbar ist.
  6. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so können ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet werden.
  7. Verzögert sich die Lieferzeit aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom-/Reaktorunfälle, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Reisewarnungen, ausbleibende oder falsche oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), sind wir während der Dauer des Ereignisses von unseren Leistungs- und Lieferpflichten befreit und die Lieferfrist verlängert sich angemessen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
  8. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Darüber hinaus kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gelten die Ansprüche gemäß § 10 Ziff. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  9. Erleidet der Besteller infolge unseres zu vertretenden Verzugs einen Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 3 % der Vergütung für denjenigen Teil der von uns zu leistenden Arbeit, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
  10. Setzt uns der Besteller - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt unter neuerlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Der Besteller verpflichtet sich, in angemessener Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen von Rücktrittsgründen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach § 10 Ziff. 2.


§ 6: Versendung; Gefahrübergang; Abnahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand / die Teillieferung an die den Transport auszuführende Person übergeben werden, spätestens jedoch, wenn der Liefergegenstand / die Teillieferung das Werk des Herstellers zum Zwecke der Versendung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transport-/ Versandkosten trägt.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
  3. Ist der Liefergegenstand versand- oder abnahmebereit und die Versand-/ Abnahmebereitschaft dem Besteller angezeigt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.


§ 7: Zusatzregelungen für den Bereich Funktionsbaugruppen / Greifersysteme

  1. Für die Standard-, projekt- oder kundenspezifischen Baugruppen gilt:
    a) Gewichtsangaben im Artikeltext sind geschätzt und unverbindlich.
    b) Die Notwendigkeit einer Schmierung einzelner Komponenten ist mit einer Gewindebohrung je Schmierstelle direkt am Verbraucher oder über einen Schmiernippel am Verbraucher berücksichtigt. Darüberhinausgehende erforderliche Komponenten (Schmierdosen, Kolbenverteiler, etc.) sind nicht angeboten, soweit dies im Angebotstext nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
    c) Eine Beschilderung oder Kennzeichnung von Aktoren, Kabeln und sonstiger elektrischer Bauteile ist nicht Bestandteil des Basisangebots. Auf Wunsch kann dies gegen einen Aufpreis angeboten werden.
    d) Servoelektrische Achsen sind mit einer Referenzmarkierung versehen.
    e) Sensoren in unserer Standardausführung sind zur Erkennung von sinnvollen Schaltzuständen am Aktor inklusive. In abweichenden Ausführungen werden Umfang und Preis vorab festgelegt.
    f) Verschlauchung und Verkabelung der Aktoren sowie die Lieferung von Ventilen, Schläuchen und Kabeln kann auf Wunsch gegen einen Aufpreis angeboten werden.
    g) Bauteile sind grundsätzlich nicht lackiert. Stahlteile sind brüniert oder gehärtet. Aluminium- / Edelstahlteile sind roh und unlackiert. Lackierungen sind gegen einen Aufpreis grundsätzlich möglich.
  2. Zusätzlich zu § 5 Ziff. 1 geltende Verpflichtungen des Bestellers:
    a) Der Besteller stellt uns ca. 2 Wochen vor Liefertermin vorab festgelegte und abgestimmte Teile (z.B. Servomotoren, Drehachsen, etc.) kostenfrei zur Verfügung.
    b) Vor Auslieferung des Greifsystems überprüfen wir die Funktion des Greifprozesses. Der Besteller stellt uns hierfür ca. 2 Wochen vor dem bestellten Liefertermin das / die notwendigen Musterbauteil/e in dem Bearbeitungszustand, der für den Greifvorgang maßgebend ist, zur Endmontage kostenfrei zur Verfügung. Ist die Zurverfügungstellung dem Besteller nicht möglich, tragen wir keine Folgekosten für Mängel, die bei einem ordnungsgemäßen Greifversuch bei Endmontage im Werk des Herstellers hätten festgestellt und somit vermieden werden können.
    Ein Dokument mit Lieferadresse und benötigten Bauteilinformationen kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.


§ 8: Zusatzregelungen für den Bereich Modulbau / Komplettsysteme / Anlagenbau

  1. Basisangebote / standardmäßiger Ablauf
    Bei den in unseren Angeboten / Auftragsbestätigungen beschriebenen Modulen, Komplettsystemen und Anlagen gilt der hier beschriebene standardmäßige Ablauf, solange schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
    a) Die Module, Komplettsysteme und Anlagen werden vor Auslieferung im Werk des Herstellers in Teilen aufgebaut und erprobt. Vor der Auslieferung kann eine Inspektion (Funktionsüberprüfung) der Module, Komplettsysteme und Anlagen durch den Besteller im Werk des Herstellers bzw. ggf. in unserem Haus vorgesehen werden. Der Werksaufbau wird projektspezifisch mit dem Besteller abgestimmt. Ausgenommen sind in jedem Fall der Schutzzaun und ggf. erforderliche Absaugungen.
    b) Wird eine Abnahme vereinbart, erfolgt diese nach der Inbetriebnahme. Die genauen Abnahmekriterien werden vor der Auftragsbestätigung in einer Abnahmevorschrift festgehalten.
    c) Sollte eine Schulung ausdrücklich als zusätzlicher Verkaufsinhalt vereinbart worden sein, wird Schulung (Theorie) und Einweisung (Praxis) im Anschluss an Montage und Inbetriebnahme durchgeführt. Nur das auf diese Weise geschulte Personal ist berechtigt, die Anlage zu bedienen.
    d) Sollte eine Produktionsbegleitung ausdrücklich als zusätzlicher Verkaufsinhalt vereinbart worden sein, wird die Produktionsbegleitung im Anschluss an Montage und Inbetriebnahme durchgeführt. Die Produktionsbegleitung erfolgt nach Abstimmung während der regulären Arbeitszeit (8-16 Uhr) und ist im Angebot ausgewiesen.
  2. Leistungsdaten
    a) Die Leistungsdaten der Module, Komplettsysteme und Anlagen sind anwendungsabhängig. Die endgültigen Leistungsdaten können während der Engineeringphase ermittelt werden. Alle vorher abgegebenen Aussagen haben lediglich informativen Charakter und sind nicht verbindlich.
    b) Sofern nicht anders vereinbart wurde, beträgt die technische Verfügbarkeit der Module, Komplettsysteme oder Anlagen 92 % nach VDI 3423 für die im Lastenheft beschriebenen Umfänge.
  3. Garantieerklärung
    a) Wir übernehmen die Garantie für die Vollständigkeit der im Angebot beschriebenen Anlage sowie der dafür erforderlichen Dokumentation (Vollständigkeitsgarantie).
    b) Wir übernehmen die Garantie, dass die angebotene Anlage die gestellten Aufgaben gemäß den Anforderungen bewältigt (Funktionsgarantie).


§ 9: Gewährleistungsansprüche; Sach- und Rechtsmängel

Wir leisten Gewähr für Mängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 10 – wie folgt:

A. Sachmängel

  1. Nach unserer Wahl verbessern wir oder tauschen mangelfrei diejenigen Lieferteile unentgeltlich aus, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Behebung eines vom Besteller behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Der Besteller hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden war. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens binnen 5 Kalendertagen nach Kenntnis schriftlich zu melden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  2. Der Besteller hat uns - nach Verständigung mit uns - zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Verbesserungen und Austauschlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache sind uns seitens des Bestellers zumindest zwei Versuche einzuräumen. Nur in dringenden Fällen (Gefährdung der Betriebssicherheit, Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Besteller hat uns über die dringenden Fälle sofort zu informieren.
  3. Von den durch die Verbesserung bzw. Austauschlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Außerdem tragen wir die Kosten des Aus- / Einbaus, die Kosten der erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit wir hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung erfahren. Befindet sich das gelieferte Element nicht am Sitz des Bestellers, trägt der Besteller die Mehrkosten für die erhöhten Transport- und Wegekosten.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und getroffenen Vereinbarungen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung), wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - zweimal die uns gesetzte angemessene Frist für die Verbesserung oder Austauschlieferung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Preisminderungsrecht zu. Das Recht auf Preisminderung des Vertragspreises bleibt in sonstigen Fällen ausgeschlossen.
    Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 10 Ziff. 2 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  5. Hat uns der Besteller wegen angeblicher Mängelrechte in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mängelrüge bzw. der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Besteller hat unsere unberechtigte Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
  6. Wir übernehmen insbesondere keine Gewähr
    a. für eingetretene Schäden und Mängel, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung des Liefergegenstandes hervorgerufen werden, insbesondere aufgrund Überbeanspruchung (Kapazitätsgrenze), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung oder fehlerhafter Montage durch den Besteller, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Verbrauchsmaterialien, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - es sei denn, dass Umstände der vorstehend genannten Art von uns zu verantworten sind;
    b. wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsanweisungen vom Besteller oder Dritten nicht befolgt werden, es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht auf eine solche Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
    c. für die Folgen, welche durch eine unsachgemäße Verbesserung durch den Besteller oder durch einen von diesem beauftragten Dritten hervorgerufen werden oder wenn durch den Besteller oder durch einen von diesem beauftragten Dritten ohne unsere Zustimmung Änderung am Liefergegenstand vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden, es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist;
    d. für die natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes / einzelner Teile (Verschleiß).


B. Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten oder sonstiger Immaterialgüterrechte im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Immaterialgüterrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche der betreffenden Immaterialgüterrechtsinhaber schad- und klaglos halten.
  2. Die vorgenannten Verpflichtungen (§ 9 Abschnitt B Ziff. 1) sind vorbehaltlich des § 10 Ziff. 2 und 3 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung oder sonstigen Immaterialgüterrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen bzw. sonstigen Immaterialgüterrechtsverletzung unterrichtet,
    • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung des § 9 Abschnitt B Ziff. 1 ermöglicht,
    • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht, die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in vertragswidriger Weise oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Sachen verwendet hat.


§ 10: Haftung; Haftungsausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser nachweisliches Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Empfehlungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers neben § 9 Abschnitt A die nachfolgenden Regelungen.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – egal aus welchem Rechtsgrund- nach Maßgabe des Nachfolgenden:
    a. bei nachweislichem Vorsatz
    b. bei nachweislich grober Fahrlässigkeit des Firmeninhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    d. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben
    e. im Rahmen einer Zusicherung / Garantiezusage (insbesondere im Rahmen des § 8 Ziff. 3)
    f. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir auch bei nachweislich grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei nachweislich leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch im Hinblick auf eine persönliche Schadenersatzhaftung von unseren Angestellten.


§ 11: Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in zwölf Monaten im Rahmen der Verwendung des Liefergegenstandes im Einschichtbetrieb. Im Rahmen der Verwendung des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb verringert sich die Verjährungsfrist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf sechs Monate.
  2. Die in Z. 1 genannten Verjährungsfristen beginnen am Tag nach der Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch einen Monat nach Anlieferung.
  3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten demgegenüber für die Schadenersatzansprüche gemäß § 10 Z. 2 a) bis d) und f).
  4. Im Falle der deliktischen Haftung verjähren Schadenersatzansprüche gegen uns in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.


§ 12: Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sind Montageleistungen oder sonstige zusätzliche Dienstleistungen zu erbringen, geht das Eigentum am Liefergegenstand erst nach Eingang des Montageentgelts bzw. des Teils der Zahlung, der der durchgeführten Dienstleistung entspricht, auf den Besteller über.
  2. Wir sind berechtigt, unseren Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts setzt uns der Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand geltend macht. Der Besteller unterstützt uns unentgeltlich bei der Verfolgung unserer Interessen.


§ 13: Nutzung von Software; Nutzung überlassener Unterlagen, Rechte Dritter

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen bestimmungsgemäß zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d und 40e UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke (Urheberrechts- oder Registriermerkmale) - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  2. Unabhängig vom konkreten Auftragsinhalt (Konstruktion, Engineering Leistung, etc.) behalten wir uns an allen dem Besteller überlassenen Unterlagen und Datenträgern, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen, Voranschlägen, Dokumentationen und sonstigen von uns gefertigten Unterlagen sowie ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form- sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstigen Rechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die vertragsgemäßen Zwecke benutzt und Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die von uns als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  3. Die vom Besteller an uns ausgehändigten technischen Dokumentationen, die z.B. von uns zur Durchführung der vereinbarten Leistungen benötigt werden, werden nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrags genutzt.
  4. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen liegt ausschließlich beim Besteller.
  5. Es obliegt ausschließlich dem Besteller zu prüfen, ob die uns von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Dokumentationen, Pläne etc.) sowie sonstige Informationen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte bzw. sonstige Immaterialgüterrechte, verletzen. Sofern wir aufgrund der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen von Dritten wegen der Verletzung von Urheber- oder Schutzrechen bzw. sonstiger Immaterialgüterrechte oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden sollte, ist der Besteller verpflichtet, uns bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er uns sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, auch die Anwalts- und Prozesskosten, und uns insoweit schad- und klaglos zu halten.


§ 14: Informationen über Datenverarbeitungen nach der DSGVO und dem DSG

Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhält der Betroffene gerne auf Anfrage postalisch zugesandt oder er kann sie sich auf unserer Website unter https://www.zimmer-group.com/de/datenschutz herunterladen. Wir behalten uns vor, die Information über die Datenverarbeitung jederzeit zu ändern und an die tatsächlichen Gegebenheiten im rechtlich zulässigen Rahmen anzupassen. Die Informationen über die Datenverarbeitung werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses.


§ 15: Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Sonstiges

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Republik Österreich. Das UN-Kaufrechts und die Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts werden hiermit ausgeschlossen.
  2. Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden von dem für den Sitz von Fa. Zimmer Group Austria GmbH zuständige Gericht entschieden. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. sollte sich in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die fragliche Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
  4. Soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen Schriftform vorausgesetzt wird, genügt zur Wahrung der Schriftform die Übermittlung z.B. per Telefax oder E-Mail.