Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen

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Zimmer Group Austria GmbH / A-4751 Dorf an der Pram, Dorf 23
Stand: August 2021

Geschäftsführer: Dirk Schmid
FN 497570x, LG Ried im Innkreis;
Sitz der Gesellschaft: Dorf an der Pram
Die Zimmer Group Austria GmbH ist ein Unternehmen der Zimmer Group

 

§ 1: Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahmen /-überwachungen, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen (kurz: „Allgemeine Montagebedingungen“) von Fa. Zimmer Group Austria GmbH (= im Folgenden auch „wir“, bzw. „uns“) gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz.
  2. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Montagebedingungen. Sämtliche Kundendienstleistungen von Fa. Zimmer Group Austria GmbH im Bereich von Montage, Inbetriebnahme, -überwachungen, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen (im Folgenden: „Arbeiten“ oder „Arbeitsleistungen“) erfolgen, soweit nicht in § 1 Z. 3 anderes bestimmt wird, ausschließlich aufgrund dieser vorliegenden Montagebedingungen. Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Montage-/Reparatur-/Dienstleistungsbereich wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche von unseren Allgemeinen Montagebedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Montagebedingungen gelten auch dann, wenn wir die Arbeiten in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
  3. Sollten die auszuführenden Arbeiten Teil eines Liefervertrages sein, gelten in vollem Umfang auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Regelungen gilt die Regelung dieser Allgemeinen Montagebedingungen vorrangig. Sollten die auszuführenden Arbeiten Teil eines Liefervertrages im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts sein, gelten in vollem Umfang auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts, wobei im Falle des Überwiegens des Montageanteils, der Inbetriebnahme oder Reparatur, Wartung oder sonstigen Serviceleistungen diese Allgemeinen Montagebedingungen vorrangig gelten.
  4. Die vorliegenden Allgemeinen Montagebedingungen gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Arbeiten und Arbeitsleistungen von Fa. Zimmer Group Austria GmbH an den Besteller im Bereich von Montage, Inbetriebnahme, -überwachungen, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Montagebedingungen, abrufbar auf unserer Website www.zimmer-group.com/de/agb/zimmer-group-austria-gmbh.


§ 2: Begriffsbestimmungen; Umfang der Arbeitsleistungen

  1. Wartung: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart oder in den technischen Regeln des Herstellers festgelegt ist, umfassen die Wartungsarbeiten:
    a) Überprüfung des Zustands des Geräts
    b) Überprüfung von Funktionen und Einstellungen
    c) Reinigung, soweit möglich und für die Funktion erforderlich
    d) Schmierung
    e) Nachfüllen, Ergänzen oder Ersetzen von Betriebsstoffen oder Verbrauchsmitteln
    f) Planmäßiger Austausch von Verschleißteilen
  2. Reparatur: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, umfassen die Reparaturarbeiten:
    a) Fehlersuche
    b) Austausch verschlissener oder defekter Bauteile und Beschaffung von Neuteilen (Originalmarke oder Teile gleicher Qualität)
    c) Instandsetzung defekter Bauteile oder Komponenten und anschließende Weiterverwendung
    d) Funktionsprüfung
    e) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Maschinen und Anlagen, die deren Nutzung beeinträchtigen (können)
    Die Reparaturarbeiten können sowohl am Verwendungsort als auch im Werk des Herstellers durchgeführt werden. Bei Reparaturen im Werk des Herstellers wird ausdrücklich auf § 8 hingewiesen.
  3. Montage: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart oder in der Montageanleitung des Herstellers festgelegt ist, umfasst die Montage:
    a) Zusammenfügen der einzelnen Bauteile zu einem Ganzen
    b) Ausrichten und befestigen
    c) Justieren und prüfen
    d) Hilfsmaßnahmen, z.B. reinigen, abdichten, schmieren, etc.
  4. Inbetriebnahme: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, umfasst die Inbetriebnahme:
    a) Notwendige Kontrollen
    b) Einstellarbeiten und Probeläufe
    c) Prüfungen von Anlagenteilen und Systemen, die nach Montageende zum Erreichen der Funktionstüchtigkeit als Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebs erforderlich sind
    d) Überwachung von Testläufen
    e) Erkennen und Beseitigung von durch uns zu verantwortenden Fehlern
  5. Sonstige Serviceleistungen: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, werden unter sonstige Serviceleistungen gesondert vereinbarte Dienstleistungen verstanden, mit welchen der Besteller individuell unterstützt und bedient wird.


§ 3: Arbeitssicherheit; Mitwirkungspflichten und technische Hilfeleistungen des Bestellers

  1. Der Besteller hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen, insbesondere sicherzustellen, dass unser Personal die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan unverzüglich beginnen und ohne Verzögerungen bis zur Abnahme durchführen kann. Zu diesem Zweck wird ein Montageleiter benannt, über den die Kommunikation zum Besteller erfolgt. Soweit Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden müssen, wird der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich in Kenntnis gesetzt.
  2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Verrichtungsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er setzt auch den Montageleiter von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften in Kenntnis.
  3. Auf Anforderung hat der Besteller uns bei der Ein- und Wiederausfuhr unserer Gegenstände und Werkzeuge sowie bei der Beschaffung von Einreise-, Ausreise- bzw. Arbeitsgenehmigungen umfassend und kostenlos zu unterstützen; dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Zollformalitäten und Steuerbescheinigungen.
  4. Auf Anforderung liefert der Besteller uns rechtzeitig die sich in seinem Besitz befindlichen aktuellen technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Beschreibungen, Tabellen, Anleitungen, etc.), die für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten zweckdienlich sind, falls diese nicht von uns selbst bzw. einem Unternehmen der Zimmer Group erstellt wurden.
  5. Werden die Arbeiten auf dem Kundengelände durchgeführt, ist der Besteller auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Gewährleistung folgender Voraussetzungen:
    a) Elektro-, Netzwerk- und Druckluftanschlüsse gemäß der im Liefervertrag aufgeführten Spezifikationen
    b) Bereitstellung und freier Zugang des geeigneten Aufstellbereiches
    c) Untergrundbeschaffenheit gemäß der im Liefervertrag festgelegten Spezifikation
    d) Bereitstellung eines Arbeitsraumes /-bereiches und Aufenthaltsraumes für unsere Mitarbeiter und Unterlieferanten mit Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe, bei Bedarf mit Telefon- und Internetanschluss
    e) Geeignete Hubmittel wie z.B. Kran und Gabelstapler zum Be- und Entladen, zur Montage sowie zum Transport auf dem Gelände. Hubhöhe und Traglast müssen für die Montage der Komponenten ausreichend sein
    f) Durchführung des innerbetrieblichen Transports von der Ablade- zur Verwendungsstelle
    g) Witterungsgeschützter und diebstahlsicherer Lagerplatz in der Nähe der Montagestelle für die gelieferten Teile und verschließbarer Raum für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs
    h) Ausreichende Musterteile / Material und Personal zum Einfahren der Anlage
    i) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Schweiß- und Bohrgeräte, etc.) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Unterlagen, Treibstoffe, Öle, Fette, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.). Sonderwerkzeuge, die speziell für die Anlagen benötigt werden, werden von uns gestellt.
    j) Bereitstellung notwendiger und geeigneter Hilfskräfte in der für die vorgesehenen Arbeiten erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Unser eingesetztes Personal ist insbesondere zur Durchführung anfallender Maurerarbeiten, betrieblicher Elektroarbeiten oder Hilfsarbeiterleistungen nicht verpflichtet. Die eingesetzten Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen keine Haftung für die Hilfskräfte. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiter entstanden, gelten die Regelungen unter § 10.
  6. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.


§ 4: Vergütung; Zahlungsbedingungen

  1. Die Arbeiten werden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen „Verrechnungsätze für Service-Dienstleistungen“ nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Fest-, Pauschal- oder Paketpreis schriftlich vereinbart wurde. Reise- und Transportkosten, verwendete (Ersatz-)Teile, Materialien, Sonderleistungen und vom Besteller verursachte Wartezeiten, Überstunden und weitere Kosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    Vom Besteller verursachte Wartezeiten, Überstunden, Sonderleistungen und weitere ihm zurechenbare Kosten (zusätzlicher Arbeitsaufwand, zusätzliche An- und Abreise, etc.) werden auch bei Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Paketpreises zusätzlich berechnet.
  2. Die Preise gemäß unserer „Verrechnungssätze für Service-Dienstleistungen“ verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist uns in der gesetzlichen Höhe jeweils zusätzlich zu vergüten.
  3. Nach Abschluss des Arbeitseinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Besteller unserem eingesetzten Personal auf von diesen vorzulegenden Arbeitszeitnachweisen die aufgewandten Arbeitsstunden zu quittieren.
  4. Wir sind berechtigt, angemessene Vorschussleistungen zu verlangen. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat der Besteller Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB geltenden Höhe aus dem zur Zahlung offenen Rechnungsbetrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 5: Nicht durchführbare Reparaturleistungen

  1. Unsere zur Abgabe eines Angebots durchgeführte Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener und zu belegender Aufwand werden dem Besteller auch dann in Rechnung gestellt, wenn die Reparaturleistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
    • der beanstandete Fehler während der laufenden Überprüfung nicht aufgetreten ist,
    • der Besteller den vereinbarten Servicetermin versäumt hat,
    • der Reparaturauftrag während der Durchführung seitens des Bestellers gekündigt wurde,
    • die benötigten Austausch-/Ersatzteile nicht in angemessener Frist zu beschaffen sind.
  2. Die reparaturbedürftige Anlage / Maschine braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die durchgeführten Arbeiten nicht erforderlich waren.
  3. Bei nicht durchführbaren Reparaturleistungen haften wir nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft. Die Fa. Zimmer Group Austria GmbH haftet dagegen bei nachgewiesenem Vorsatz, bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei nachgewiesen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (=Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei nachgewiesen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Fa. Zimmer Group Austria GmbH - außer in den Fällen des nachgewiesenen Vorsatzes oder der nachgewiesenen groben Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  4. § 5 gilt insoweit auch für sonstige Serviceleistungen.


§ 6: Leistungszeit und Leistungsverzögerungen

  1. Unsere Angaben über voraussichtliche Ausführungsfristen beruhen auf groben Schätzungen und sind daher nicht verbindlich, soweit kein fester Termin im Sinne eines Fixgeschäftes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Arbeitsumfang genau feststeht, alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, die voraussichtlich benötigten (Ersatz-)Teile vorhanden sind, Einigkeit über den Umfang der Mitwirkungshandlungen des Bestellers erzielt wurden und etwaige behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen seitens des Bestellers vorliegen.
  3. Sollten wir unsere Arbeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen bzw. abschließen, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einer Woche für den Beginn bzw. den Abschluss der Arbeiten zu setzen. Beginnen bzw. beenden wir die durchzuführenden Arbeiten innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht, ist der Besteller nach Ablauf einer neuerlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die notwendigen Arbeiten selbst vorzunehmen bzw. von einem Dritten vornehmen zu lassen. Der Besteller ist berechtigt, von uns Ersatz der angemessenen Kosten für solche vorgenommenen Ersatzarbeiten zu verlangen.
  4. Arbeitsunterbrechungen, Verzögerungen und Verlängerungen der Ausführungsfristen über einen ausdrücklich vereinbarten Endtermin hinaus, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von uns zu vertreten sind, gehen zulasten und auf Kosten des Bestellers.
  5. Verzögert sich die Fertigstellung unserer vorzunehmenden Arbeiten durch höhere Gewalt oder nicht zum Leistungszeitpunkt vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom-/Reaktorunfälle, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Reisewarnungen, ausbleibende oder falsche oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), sind wir während der Dauer des Ereignisses von unseren Leistungspflichten befreit und die Frist zur Fertigstellung unserer vorzunehmenden Arbeiten verlängert sich angemessen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
  6. Erleidet der Besteller infolge unseres zu vertretenden Verzuges einen Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 3 % der Vergütung für denjenigen Teil der von uns zu leistenden Arbeit, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
  7. Setzt uns der Besteller - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt unter neuerlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Der Besteller verpflichtet sich, in angemessener Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen von Rücktrittsgründen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach § 10 Ziffer 3 dieser Bedingungen.


§ 7: Abnahme; Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Arbeitsleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung der durchgeführten Arbeit stattgefunden hat. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Abnahme nach Anzeige der Abnahmebereitschaft, gilt unsere Arbeitsleistung dennoch als abgenommen, wenn
    -seit Anzeige der Abnahmebereitschaft zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Anlage / der Maschine /des Geräts begonnen hat (z.B. Inbetriebnahme, Produktionsaufnahme) -oder der Besteller die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels unterlassen hat.
  2. Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschließlich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Besteller. Die Kosten unseres Personals werden hingegen von uns getragen.
  3. Erweist sich unsere Arbeitsleistung als nicht vertragsgemäß, sind wir zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
  4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  5. Mit der Anzeige der Beendigung der Arbeiten bzw. nach erfolgtem Probebetrieb (falls vereinbart) gehen Nutzen und Gefahr an den Arbeiten auf den Besteller über.


§ 8: Verbringung des Reparaturgegenstandes in das Werk des Herstellers

  1. Sollte bei Reparaturaufträgen in bestimmten Fällen eine Verbringung des Reparaturgegenstandes in das Werk des Herstellers erforderlich sein, erfolgt der An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes auf Kosten des Bestellers.
  2. Der Besteller hat die Transportgefahr zu tragen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen versicherbare Transportgefahren (z.B. Bruch, Feuer, Diebstahl, etc.) versichert.
  3. Während der Reparatur im Werk des Herstellers besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand sicherzustellen (z.B. bzgl. Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchsicherung, etc.). Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers werden wir für den Versicherungsschutz hinsichtlich dieser Gefahren sorgen.


§ 9: Gewährleistung; Sachmängel

  1. Nach Abnahme der Arbeitsleistung haften wir für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet § 9 Ziffer 5 und § 10 Haftung in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Die Beseitigung eines vom Besteller behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Der Besteller hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden war. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Kalendertagen nach dessen Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
  2. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige gelten unsere Arbeitsleistungen als genehmigt.
  3. Nimmt der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Zur Beseitigung des Mangels sind uns seitens des Bestellers zumindest zwei Versuche einzuräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen ließen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  4. Zur Beseitigung des Mangels sind uns seitens des Bestellers zumindest zwei Versuche einzuräumen. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Arbeitsleistung. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Austausch-/Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit wir hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung erfahren.
  5. Sollten wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter neuerlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des zumindest zweimaligen Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Für den Fall, dass die vorgenommene Arbeitsleistung trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  6. Hat uns der Besteller wegen angeblicher Mängelrechte in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mängelrüge bzw. der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Besteller hat unsere unberechtigte Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
  7. Wir haften nicht
    a. für eingetretene Schäden und Mängel, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Maschine / der Anlage hervorgerufen werden, insbesondere aufgrund Überbeanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung oder fehlerhafter Montage durch den Besteller, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Verbrauchsmaterialien- es sei denn, dass Umstände der vorstehend genannten Art von uns zu verantworten sind;
    b. wenn gesetzliche oder von uns erlassene Handlungs-, Einbau-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsanweisungen vom Besteller oder Dritten nicht befolgt werden, es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht auf eine solche Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
    c. für die Folgen, welche durch eine unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder durch einen von diesem beauftragten Dritten hervorgerufen werden oder wenn durch den Besteller oder durch einen von diesem beauftragten Dritten ohne unsere Zustimmung Änderung an der Maschine/ der Anlage vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden, es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist;
    d. für die natürliche Abnutzung der Maschine / der Anlage oder einzelner Teile.
  8. Die Gewährleistungsfrist für Neuteile beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Montage- /Ersatz- / Austauschteile beträgt 6 Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir behalten uns bei dem Einbau bestimmter Teile vor, eine abweichende Regelung zu treffen, die dann auf der Auftragsbestätigung enthalten sein muss. Dabei handelt es sich um eingebaute Teile, die einer Betriebsstundenregelung im Sinne einer Belastung des Teils entsprechen und damit unter Umständen kürzere Gewährleistungszeiten mit sich bringen. Die Fristen beginnen in den o.g. Fällen mit der Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Anlieferung der Teile.


§ 10: Haftung; Haftungsausschluss

  1. Wird bei unserer Arbeitsleistung ein geliefertes Montage- / Ersatz- / Austauschteil durch unser nachweisliches Verschulden beschädigt, haben wir es nach unserer Wahl und auf unsere Kosten wieder instand zu setzen bzw. neu zu liefern. Im Übrigen gilt § 10 Ziffer 3.
  2. Wenn die von uns erbrachten Lieferungen und Arbeitsleistungen durch unser nachweisliches Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Empfehlungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung zur Bedienung der Maschine / der Anlage oder von uns gelieferten Ersatz- / Austauschteile - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die nachfolgenden Regelungen.
  3. Für Schäden, die nicht am Gegenstand unserer erbrachten Arbeitsleistung selbst entstanden sind, haften wir – egal aus welchem Rechtsgrund - nach Maßgabe des Nachfolgenden:
    a. bei nachweislichem Vorsatz
    b. bei nachweislich grober Fahrlässigkeit des Firmeninhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    d. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben
    e. im Rahmen einer Zusicherung / Garantiezusage
    f. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (=Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir auch bei nachweislich grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei nachweislich leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung von unseren Angestellten.


§ 11: Verjährung

  1. Vorbehaltlich des § 9 Ziffer 8 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Anlieferung.
  2. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten demgegenüber für die Schadensersatzansprüche gemäß § 10 Ziffer 3 a-d und f.


§ 12: Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten / verbauten / verwendeten Zubehör- / Ersatz-/ Austauschteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus dem jeweiligen Vertrag in unserem Eigentum. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei seinem Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme des gelieferten Zubehör- / Ersatz-/ Austauschteils berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Unsere Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Zubehör- / Ersatz-/ Austauschteils gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts setzt uns der Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand geltend macht. Der Besteller unterstützt uns unentgeltlich bei der Verfolgung unserer Interessen.


§ 13: Rücklieferung von nicht gebrauchten Ersatzteilen durch den Besteller

  1. Hat der Besteller zum Zwecke der Reduzierung der Reparatur- / Servicezeit bei uns verschiedene Ersatzteile bestellt, weil bei Auftragserteilung nicht feststand, welches Ersatzteil letztlich benötigt wird, dann hat der Besteller die nicht benötigten Ersatzteile innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Reparatur auf seine Kosten und Gefahr (frachtfrei versichert an unseren Einlagerungsort) an uns zurückzusenden. Der Besteller hat uns etwaige Wertminderungen des zurückgesendeten Ersatzteils (z.B. Gebrauchsspuren infolge Ein- und/oder Ausbaus) zu ersetzen.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller mit den entstehenden Wareneingangs-, Prüf und Wiedereinlagerungskosten zu belasten.


§ 14: Informationen über Datenverarbeitungen nach der DSGVO und dem DSG

Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhält der Betroffene gerne auf Anfrage postalisch zugesandt oder er kann sie sich auf unserer Website unter https://www.zimmer-group.com/de/datenschutz herunterladen. Wir behalten uns vor, die Information über die Datenverarbeitung jederzeit zu ändern und an die tatsächlichen Gegebenheiten im rechtlich zulässigen Rahmen anzupassen. Die Informationen über die Datenverarbeitung werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses.


§ 15: Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Sonstiges

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Republik Österreich. Das UN-Kaufrechts und die Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts werden hiermit ausgeschlossen.
  2. Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden von dem für den Sitz von Fa. Zimmer Group Austria GmbH zuständige Gericht entschieden. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Montagebedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. sollte sich in diesen Allgemeinen Montagebedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Montagebedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die fragliche Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
  4. Soweit in diesen Allgemeinen Montagebedingungen Schriftform vorausgesetzt wird, genügt zur Wahrung der Schriftform die Übermittlung z.B. per Telefax oder E-Mail.
  5. Die vom Besteller an uns ausgehändigten technischen Dokumentationen, die z.B. im Rahmen von § 3 Ziff. 4 von uns zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten benötigt werden, werden nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrags genutzt.