ZIMMER GmbH Niederlassung Schweiz
4500 Solothurn, gültig ab 01.12.2005
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Zimmer GmbH Zweigniederlassung Schweiz / 4500 Solothurn
Stand: 01.12.2005
Geschäftsführer: Günther Zimmer, Martin Zimmer
Registernummer: CH-260.9.000.090-2 Handelsregisteramt Solothurn
Sitz der Gesellschaft: 4500 Solothurn
Die Zimmer GmbH ist ein Unternehmen der Zimmer Group
§ 1: Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen, Schriftform
a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zimmer GmbH, Zweigniederlassung Solothurn (= im Folgenden „Lieferant“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf Seiten des Bestellers durch die Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferungen angenommen.
c) Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Einkaufs-/Geschäfts- bzw. Bezugsbedingungen wird hiermit widersprochen. Solche von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
d) Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden für den Lieferanten nur mit dessen schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
§ 2: Angebot und Vertragsschluss
a) Die Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Bestellers sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich oder fernmündlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung des Liefergegenstandes nachkommt.
b) Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften an den Besteller liegen nur dann vor, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Insbesondere stellen Hinweise in Katalogen, Plänen, Zeichnungen, auf DIN - Normen sowie Gewichts- und Maßangaben keine zugesicherten Eigenschaften dar. Im Übrigen sind Zeichnungen und Abbildungen, Masse, Gewichts- sowie sonstige
Leistungs- und Beschaffenheitsangaben des Lieferanten - auch solche in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. - nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3: Konstruktionsänderungen
a) Konstruktions- oder Formänderungen, welche auf die Verbesserung der Technik, bzw. auf Anforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
b) Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 4: Geheimhaltung, Unterlagen, Schutzrechte Dritter, Urheberrechte
a) Der Lieferant behält sich an Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen von ihm ausgefertigten Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen vom Besteller weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
b) Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der dem Lieferanten vom Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere Muster, Zeichnungen, usw., liegt ausschließlich beim Besteller. Sofern dem Lieferanten vom Besteller Angaben über Maß -, Gewichts -, Leistungsangaben o.ä. gemacht werden, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
c) Es obliegt ausschließlich dem Besteller zu prüfen, ob die von ihm dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, verletzen.
d) Sofern der Lieferant von Dritten wegen der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Vorlagen wegen Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen wird, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er dem Lieferanten sämtliche hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen. Zu letzteren zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.
§ 5: Preise / Berechnung
a) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Niederlassung in Solothurn. Hinzu kommt die jeweils in der Schweiz gültige Mehrwertsteuer. Die zusätzlichen Kosten für die Verpackung und den Transport sowie für Porti und ggf. für Versicherungen, Zoll, usw. werden dem Besteller vom Lieferanten zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
b) Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen des Lieferanten angegebenen Preise betreffen den jeweiligen Zeitpunkt der Herausgabe der Kataloge und sonstigen Verkaufsunterlagen. Soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden, sind sie unverbindlich. Preisänderungen nach der Herausgabe von Katalogen und vor Vertragsschluss bleiben daher ausdrücklich vorbehalten.
c) Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet.
d) Die im Angebot des Lieferanten bzw. in dessen Auftragsbestätigung genannten Preise beruhen auf der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulation des Lieferanten. Unabhängig von den Bestimmungen gemäß Ziff. 5 lit. b) und c) hiervor sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und einem vereinbarten Liefertermin
mehr als vier Monate liegen. Tritt zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung eine wesentliche Änderung in der Kalkulation des Lieferanten und damit eine Erhöhung oder Reduktion der Preise der Produkte um mindestens 10% wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffpreise, Materialkosten, der Löhne der Mitarbeiter, der Energiekosten, der Mehrwertsteuer sowie der Zölle des Lieferanten ein, so kann jeder Vertragspartner die Neuverhandlung des Preises verlangen, soweit die Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag im Zusammenhang stehen und soweit sich die genannten Kostenfaktoren auch tatsächlich auf den Preis auswirken.
§ 6: Versand
a) Der Versand der Liefergegenstände erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Bestellers. Sofern der Besteller keine besondere Versandart wünscht, wählt der Lieferant jeweils die ihm am kostengünstigsten erscheinende Versandart aus.
b) Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf dessen Kosten durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen weitere versicherbare Risiken versichert.
§ 7: Zahlung, Verrechnungsverbot
a) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen des Lieferanten mit Zugang beim Besteller fällig und innerhalb 30 Tage zu bezahlen. Die Bezahlung ist ohne Abzug von irgendwelchen Überweisungskosten (Bankspesen usw.) auf die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle zu leisten. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ist der Besteller berechtigt, einen Skonto in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages (d.h. Rechnungsbetrag exkl. MWST) in Abzug zu bringen.
b) Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Zahlungsverzugs des Bestellers richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.
d) Der Lieferant behält sich vor, Neukunden nur gegen Vorauszahlung zu beliefern.
e) Sofern der Besteller - auch hinsichtlich früherer Lieferungen - in Zahlungsverzug gerät, oder dem Lieferanten Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen und durch welche die Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung des Bestellers gefährdet scheinen, insbesondere wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Checks angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
f) Der Lieferant ist berechtigt, bei noch offenen Rechnungen aus früheren Geschäftsverbindungen gegen den Besteller trotz anderslautender Zahlungsbestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf die jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen. Der Lieferant wird in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, trotz anderweitiger Bestimmungen des Bestellers dessen Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene(n) Hauptforderung(en) anzurechnen.
g) Werden Gegenforderungen des Bestellers durch den Lieferanten nicht bestritten, bzw. sind diese Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, so kann der Besteller diese Gegenforderungen mit den Forderungen des Lieferanten verrechnen, bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten. Soweit die Gegenforderungen durch den Lieferanten bestritten werden, bzw. deren gerichtliche Feststellung oder Entscheidungsreife nicht vorliegt, kann der Besteller aufgrund seiner Gegenforderungen seine Leistungen gegenüber dem Lieferanten nicht verweigern oder sie zurückbehalten und auch nicht mit diesen verrechnen.
§ 8 : Lieferfristen
a) Mangels anderweitiger Vereinbarung ergibt sich die Lieferfrist aus dem in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Termin.
b) Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart.
c) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Versands der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der durch den Besteller ggf. zu beschaffenden Angaben, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, usw. und auch nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung bzw. Vorauszahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand das Auslieferungslager des Lieferanten verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes an den Besteller gemeldet worden ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.
d) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
e) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges des Lieferanten - beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, angemessen – unabhängig davon, ob diese im Werk in D-Ettlingen oder im Auslieferungslager des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten sind - soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und/oder Versendung/Ablieferung der Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Als Beispiele solcher Hindernisse seien hier genannt: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, usw. Das gleiche gilt auch im Fall von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller vom Lieferanten baldmöglichst mitgeteilt.
f) Verzögert sich der Versand des Liefergegenstandes aus einem Grunde, der vom Besteller zu vertreten ist, ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist anzusetzen und nach deren fruchtlosem Ablauf nach eigener Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen oder den Besteller innerhalb einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Lieferant berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des (Brutto-)Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und Umtriebe sowie für entgangenen Gewinn zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
g) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Bestellers voraus.
§ 9: Lieferungsumfang, Teilleistungen
a) Der Lieferungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten bestimmt. Sofern der Lieferant ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben hat, welches durch den Besteller fristgemäß angenommen wurde, ist das Angebot maßgebend, sofern nicht rechtzeitig eine Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
b) Teillieferungen sind innerhalb der vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus nicht Nachteile für den Gebrauch durch den Besteller ergeben.
§ 10: Übergang von Nutzen und Gefahr
Sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt wird, geht mit ihrer Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers des Lieferanten, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder nicht und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versand bzw. Transport durch die betriebseigenen Fahrzeuge oder das Personal des Lieferanten erfolgt. Dies gilt überdies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Ist der Liefergegenstand versandbereit und die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, etwa aufgrund eines Verschuldens des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Seine Rechte gemäß Ziff. 11 hiernach bleiben hiervon unberührt.
§ 11: Haftung des Lieferanten, Gewährleistung
a) Gewährleistung
aa) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Bestimmungen gemäß Ziff. 11 b.) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Ziff. 11 c) wie nachfolgend geregelt:
bb) Ist der Liefergegenstand im Zeitpunkt, in welchem die Gefahr auf den Besteller übergeht, mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der jeweils gültigen Frist, welche das Gesetz für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen vorsieht, schadhaft, so hat der Lieferant nach seiner Wahl, welche allerdings billigem Ermessen unterliegt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
cc) Soweit auf die Lieferung die gesetzlichen Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung finden, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß Art. 210 OR bei beweglichen Sachen derzeit 1 (ein) Jahr nach deren Ablieferung. Soweit im Einzelfall die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden sollten, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß Art. 371 Abs. 1 OR derzeit ebenfalls 1 (ein) Jahr, bei Mängeln an einem unbeweglichen Bauwerk derzeit 5 (fünf) Jahre, jeweils ab Abnahme des Werkes.
dd) Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten durch den Besteller unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bei erkennbaren Mängeln hat diese Mitteilung jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware durch den Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach deren Feststellung zu erfolgen. Zur Berechnung der vorgenannten Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige durch den Besteller maßgebend (Datum des Poststempels).
ee) Beanstandete Liefergegenstände dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen des Lieferanten sind sie auf Kosten des Bestellers an den Lieferanten zurück zusenden.
ff) Es wird keine Gewähr für die normale oder natürliche Abnutzung der Liefergegenstände übernommen. Werden durch den Besteller oder durch von diesem beauftragte Dritte gesetzliche oder vom Lieferanten vorgegebene Betriebs-, Einbau- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, die Liefergegenstände einer unsachgemäßen oder ungeeigneten Verwendung zugeführt, ungeeignete Betriebsmittel verwendet, die Liefergegenstände unsachgemäß oder nachlässig behandelt, oder werden Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, und werden hierdurch Schäden verursacht, so entfällt jede Gewährleistung des Lieferanten, sofern diese Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Gleiches gilt, sofern der Besteller ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten nicht fachgerechte Änderungen oder Instandstellungsarbeiten an den Liefergegenständen vornimmt oder Teile auswechselt. Eine Gewährleistung entfällt außerdem, wenn der Liefergegenstand aufgrund von Anweisungen oder Vorgaben des Bestellers durch den Lieferanten hergestellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes hierauf zurückzuführen ist. Es wird ebenso keine Gewähr dafür übernommen, dass die Liefergegenstände ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass dies ausdrücklich durch den Lieferanten zugesichert worden ist.
gg) Eine Mängelhaftung entfällt außerdem, wenn der Besteller dem Lieferanten nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gibt, damit dieser alle nach seinem billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durchführen kann. In dringenden Fällen hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, soweit dies zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden erforderlich sein sollte. Dies gilt insbesondere in Fällen, in welchen die Betriebssicherheit gefährdet ist. Der Besteller hat den Lieferanten in den vorgenannten Fällen unverzüglich zu verständigen. Der Besteller hat im übrigen das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sofern eine rechtzeitige Abhilfe durch den Lieferanten nicht erfolgen kann oder nicht zu erwarten ist.
In den vorgenannten Fällen kann der Besteller vom Lieferanten den Ersatz der notwendigen Kosten für die Mangelbeseitigung verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet.
hh) Der Lieferant kann nach seiner billigem Ermessen unterliegenden Wahl verlangen, dass der Besteller den bemängelten Liefergegenstand entweder auf seine Kosten zur Begutachtung an den Geschäftssitz des Lieferanten in der Schweiz zurücksendet oder der Besteller den bemängelten Liefergegenstand an seinem vereinbarten Geschäftssitz bereithält und der Lieferant einen Beauftragten dorthin entsendet, um den bemängelten Liefergegenstand zu begutachten. Sofern sich die Geltendmachung des Mangels durch den Besteller als berechtigt erweist und der Lieferant sich für die Nachbesserung entscheidet, erfolgt die Nachbesserung ebenfalls nach der billigem Ermessen unterliegenden Wahl des Lieferanten am Geschäftssitz des Lieferanten in der Schweiz oder an dessen Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder am vereinbarten Geschäftssitz des Bestellers. Bei berechtigter Geltendmachung von Mängeln ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung für den Besteller unentgeltlich. Erfolgt die genannte Rücksendung des Liefergegenstandes durch den Besteller auf ausdrückliches Verlangen des Lieferanten, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Die durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten hat der Besteller dem Lieferanten allerdings zu ersetzen. In diesem Fall hat er dem Lieferanten eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Liefergegenstände und die Bearbeitungskosten zu bezahlen (Bearbeitungspauschale). Diesfalls trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung der Liefergegenstände an den Geschäftssitz des Lieferanten. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen, von ihm bestimmten Ort und nicht am vereinbarten Geschäftssitz des Bestellers oder am Geschäftssitz des Lieferanten in der Schweiz oder am Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden sollen, kann der Lieferant diesem Verlangen entsprechen. Dadurch entstehende Mehrkosten im Zusammenhang mit den Gewährleistungsarbeiten hat der Besteller auch bei berechtigter Geltendmachung zu tragen. Derartige Mehrkosten werden dem Besteller vom Lieferanten zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
ii) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
jj) Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Abnehmer zu und sind nicht abtretbar.
b) Rücktritt vom Vertrag; Wandelung; sonstige Haftung des Lieferanten
aa) Für den Fall, dass der Lieferant einen Mangel nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vertreten hat und er eine ihm vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist schuldhaft hat verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder für den Fall, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehlschlägt, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag (Wandelung).
bb) Für den Fall, dass sich der Lieferant gemäß Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug befindet, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferant eine ihm vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist unbenutzt hat verstreichen lassen. Die Ansetzung der Nachfrist durch den Besteller muss mit der ausdrücklichen Androhung verbunden sein, dass der Besteller nach Ablauf der gesetzten Nachfrist die Annahme der Leistungen des Lieferanten ablehnen wird.
cc) Für den Fall, dass dem Lieferanten vor dem Gefahrübergang die Erbringung der gesamten Leistung unmöglich wird, hat der Besteller ebenfalls das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dasselbe gilt im Falle des Unvermögens des Lieferanten zur Leistungserbringung.
dd) Für den Fall, dass der Besteller beim Lieferanten mehrere gleichartige Gegenstände bestellt hat und dem Lieferanten lediglich die Lieferung eines Teils derselben der Anzahl nach unmöglich wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Besteht ein solches Interesse jedoch nicht, hat der Besteller lediglich das Recht auf Minderung des Kaufpreises.
ee) Der Besteller bleibt zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, sofern eine Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten während eines Annahmeverzuges des Bestellers oder aufgrund eines Verschuldens des Bestellers eintritt.
ff) Für den Fall, dass der Liefergegenstand aufgrund der schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder aufgrund der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Lieferanten, beispielsweise wegen schuldhaft unterlassenen oder fehlerhaften Vorschlägen und/oder ebensolcher Beratung durch den Lieferanten, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen in Ziff. 11 a) und c) der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers.
c.) Haftungsausschlüsse / Begrenzungen
Weitere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers als in Ziff. 11 a) und b) hiervor geregelt, sind ausgeschlossen. Dies gilt für jegliche Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche betreffend den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind
Die Gewährleistung und Haftung verpflichtet der Lieferanten nur die fehlerhaften Teile nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Jede weitergehende Forderung (z.B. nach Schadenersatz, Entschädigung nach Produktionsausfall, nach entgangenem Gewinn) wird abgelehnt.
Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der vorstehend genannte Haftungsausschluss gilt im weiteren nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Falle haftet der Lieferant jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liege ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vor. Der Haftungsausschluss umfasst ebenfalls nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstandenen Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sofern die Zusicherung den Besteller in Bezug auf solche Schäden speziell absichern sollte.
Eine weitergehende Gewährleistung und Haftung wird vom Lieferanten nicht übernommen und ausdrücklich ausgeschlossen.
Vorbehalten bleibt zwingendes Gesetzesrecht.
§ 12: Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bleibt der gelieferte Gegenstand im Eigentum des Lieferanten.
b) Der Einbezug einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und die Saldierung sowie deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
c) Als Bezahlung gilt erst der Zahlungseingang des Rechnungsbetrages beim Lieferanten.
d) Rechtsgeschäfte und/oder tatsächliche Verfügungen irgendwelcher Art, welche die Rechte des Lieferanten, insbesondere dessen ausschließliches Eigentumsrecht, beeinträchtigen oder durch die Gebrauchsüberlassung des Liefergegenstandes an den Besteller die dem Lieferanten verbleibenden Besitzes- und Verfügungsrechte schmälern (z.B. Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Nutznießung usw.) sind unzulässig.
e) Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
f) Der Lieferant ist berechtigt, bis zu dem in lit. a) hiervor genannten Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen gemäß Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Bestellers eintragen zu lassen. Der Besteller erteilt mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, so dass der Lieferant den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Bestellers im Register eintragen lassen kann.
g) Eine anfällige Be- und/oder Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne dass für diesen hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura-Wertes des Liefergegenstandes im Verhältnis zu demjenigen der übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird bereits heute vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Faktura-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
h) Der Besteller hat den Lieferanten über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Pfändung, Retention, Admassierung im Konkurs oder sonstige Eingriffe bzw. Ansprüche Dritter in bzw. auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention / Widerspruchs- bzw. Aussonderungsklage notwendigen Unterlagen durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
i) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Ware ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist hierbei auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, unter Abzug angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
j) Der Lieferant verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 13: Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für Lieferant und Besteller istSolothurn, Schweiz.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller wahlweise auch an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen ausschließlich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
§ 14: Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine oder mehrere Bestimmung(en) im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen dadurch nicht berührt.