ZIMMER GmbH Niederlassung Schweiz

4500 Solothurn, gültig ab 01.12.2005

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Zimmer GmbH Zweigniederlassung Schweiz / 4500 Solothurn
Stand: 01.12.2005


Geschäftsführer: Günther Zimmer, Martin Zimmer
Registernummer: CH-260.9.000.090-2 Handelsregisteramt Solothurn
Sitz der Gesellschaft: 4500 Solothurn
Die Zimmer GmbH ist ein Unternehmen der Zimmer Group

 

§ 1:      Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen, Schriftform

a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zimmer GmbH, Zweigniederlassung Solothurn (= im Folgenden „Lieferant“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf Seiten des Bestellers durch die Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferungen angenommen.

c) Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Einkaufs-/Geschäfts- bzw. Bezugsbedingungen wird hiermit widersprochen. Solche von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

d) Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden für den Lieferanten nur mit dessen schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.

 

§ 2:     Angebot und Vertragsschluss

a) Die Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Bestellers sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich oder fernmündlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung des Liefergegenstandes nachkommt.

b) Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften an den Besteller liegen nur dann vor, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Insbesondere stellen Hinweise in Katalogen, Plänen, Zeichnungen, auf DIN - Normen sowie Gewichts- und Maßangaben keine zugesicherten Eigenschaften dar. Im Übrigen sind Zeichnungen und Abbildungen, Masse, Gewichts- sowie sonstige
Leistungs- und Beschaffenheitsangaben des Lieferanten - auch solche in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. - nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

§ 3:     Konstruktionsänderungen

a) Konstruktions- oder Formänderungen, welche auf die Verbesserung der Technik, bzw. auf Anforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

b) Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

§ 4:     Geheimhaltung, Unterlagen, Schutzrechte Dritter, Urheberrechte 

a) Der Lieferant behält sich an Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen von ihm ausgefertigten Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen vom Besteller weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

b) Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der dem Lieferanten vom Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere Muster, Zeichnungen, usw., liegt ausschließlich beim Besteller. Sofern dem Lieferanten vom Besteller Angaben über Maß -, Gewichts -, Leistungsangaben o.ä. gemacht werden, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

c) Es obliegt ausschließlich dem Besteller zu prüfen, ob die von ihm dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, verletzen.

d) Sofern der Lieferant von Dritten wegen der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Vorlagen wegen Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen wird, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er dem Lieferanten sämtliche hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen. Zu letzteren zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.

 

§ 5:     Preise / Berechnung

a) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Niederlassung in Solothurn. Hinzu kommt die jeweils in der Schweiz gültige Mehrwertsteuer. Die zusätzlichen Kosten für die Verpackung und den Transport sowie für Porti und ggf. für Versicherungen, Zoll, usw. werden dem Besteller vom Lieferanten zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

b) Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen des Lieferanten angegebenen Preise betreffen den jeweiligen Zeitpunkt der Herausgabe der Kataloge und sonstigen Verkaufsunterlagen. Soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden, sind sie unverbindlich. Preisänderungen nach der Herausgabe von Katalogen und vor Vertragsschluss bleiben daher ausdrücklich vorbehalten.

c) Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet.

d) Die im Angebot des Lieferanten bzw. in dessen Auftragsbestätigung genannten Preise beruhen auf der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulation des Lieferanten. Unabhängig von den Bestimmungen gemäß Ziff. 5 lit. b) und c) hiervor sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und einem vereinbarten Liefertermin
mehr als vier Monate liegen. Tritt zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung eine wesentliche Änderung in der Kalkulation des Lieferanten und damit eine Erhöhung oder Reduktion der Preise der Produkte um mindestens 10% wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffpreise, Materialkosten, der Löhne der Mitarbeiter, der Energiekosten, der Mehrwertsteuer sowie der Zölle des Lieferanten ein, so kann jeder Vertragspartner die Neuverhandlung des Preises verlangen, soweit die Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag im Zusammenhang stehen und soweit sich die genannten Kostenfaktoren auch tatsächlich auf den Preis auswirken.

 

§ 6:     Versand

a) Der Versand der Liefergegenstände erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Bestellers. Sofern der Besteller keine besondere Versandart wünscht, wählt der Lieferant jeweils die ihm am kosten­günstigsten erscheinende Versandart aus.

b) Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf dessen Kosten durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen weitere versicherbare Risiken versichert.

§ 7:     Zahlung, Verrechnungsverbot 

a) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen des Lieferan­ten mit Zugang beim Besteller fällig und innerhalb 30 Tage zu bezahlen. Die Bezahlung ist ohne Abzug von irgendwelchen Überweisungskosten (Bankspesen usw.) auf die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle zu leisten. Bei Bezah­lung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ist der Besteller berech­tigt, einen Skonto in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages (d.h. Rechnungsbetrag exkl. MWST) in Abzug zu brin­gen.

b) Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Zahlungsverzugs des Bestellers richten sich nach den gel­tenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

d) Der Lieferant behält sich vor, Neukunden nur gegen Vorauszahlung zu be­liefern.

e) Sofern der Besteller - auch hinsichtlich früherer Liefe­rungen - in Zahlungsverzug gerät, oder dem Liefe­ranten Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwür­digkeit des Bestellers entstehen lassen und durch welche die Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenlei­stung des Bestellers gefährdet scheinen, insbesondere wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Rest­schuld fällig zu stellen, auch wenn er Checks angenommen hat. Der Liefe­rant ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicher­heitsleistungen zu verlan­gen.

f) Der Lieferant ist berechtigt, bei noch offenen Rechnungen aus früheren Geschäftsverbindungen gegen den Besteller trotz anderslautender Zah­lungsbestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf die jeweils älte­ste fällige Schuld anzurechnen. Der Lieferant wird in diesem Fall den Be­steller über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind be­reits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, trotz an­derweitiger Bestimmungen des Bestellers dessen Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene(n) Haupt­forderung(en) anzurechnen.

g) Werden Gegenforderungen des Bestellers durch den Lieferanten nicht bestritten, bzw. sind diese Ge­genforderungen rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, so kann der Besteller diese Gegenforde­rungen mit den Forderungen des Lieferanten verrechnen, bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zu­rückbehalten. Soweit die Gegenforderungen durch den Lieferanten bestritten werden, bzw. deren gerichtli­che Feststellung oder Ent­scheidungsreife nicht vorliegt, kann der Besteller aufgrund seiner Gegenforderun­gen seine Leistungen gegenüber dem Lieferanten nicht verweigern oder sie zurückbehalten und auch nicht mit diesen verrechnen.

 

§ 8 :    Lieferfristen

a) Mangels anderweitiger Vereinbarung ergibt sich die Lieferfrist aus dem in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Termin.

b) Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart.

c) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Versands der Auftragsbestäti­gung, jedoch nicht vor der Beibrin­gung der durch den Besteller ggf. zu be­schaffenden Angaben, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, usw. und auch nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung bzw. Vorauszahlung. Die Lieferfrist ist ein­gehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand das Auslieferungslager des Lieferanten verlassen hat oder bei Versendungsmög­lichkeit die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes an den Besteller gemeldet worden ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.

d) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht beson­dere Vereinbarungen getroffen werden.

e) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges des Lieferanten - beim Eintritt unvor­hersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, angemessen – un­abhängig davon, ob diese im Werk in D-Ettlingen oder im Auslieferungslager des Lieferanten oder bei seinen Unterliefe­ranten eingetreten sind - soweit sol­che Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und/oder Versen­dung/Ablieferung der Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Als Beispiele solcher Hindernisse seien hier genannt: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentli­cher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, usw. Das gleiche gilt auch im Fall von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Bestel­ler vom Lieferanten baldmöglichst mitgeteilt.

f) Verzögert sich der Versand des Liefergegenstandes aus einem Grunde, der vom Besteller zu vertreten ist, ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist anzusetzen und nach deren fruchtlosem Ablauf nach eigener Wahl entweder über den Liefergegenstand an­derweitig zu verfügen oder den Besteller innerhalb einer angemessen verlän­gerten Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenser­satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Lieferant berechtigt, unbescha­det der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Scha­den geltend zu machen, 10 % des (Brutto-)Verkaufs­preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und Umtriebe sowie für entgan­genen Gewinn zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

g) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Bestellers voraus.

 

§ 9:     Lieferungsumfang, Teilleistungen

a) Der Lieferungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lie­feranten bestimmt. Sofern der Lieferant ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben hat, welches durch den Besteller fristgemäß angenommen wurde, ist das Angebot maßgebend, sofern nicht rechtzeitig eine Auftragsbestä­tigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

b) Teillieferungen sind innerhalb der vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen zu­lässig, soweit sich daraus nicht Nachteile für den Gebrauch durch den Besteller ergeben.

 

§ 10:   Übergang von Nutzen und Gefahr

Sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt wird, geht mit ihrer Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers des Liefe­ranten, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Lieferge­genstandes auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder nicht und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versand bzw. Transport durch die betriebseigenen Fahr­zeuge oder das Personal des Lieferanten erfolgt. Dies gilt überdies auch dann, wenn Teilliefe­rungen erfol­gen.

Ist der Liefergegenstand versandbereit und die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, etwa aufgrund eines Ver­schuldens des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand­bereitschaft auf den Besteller über.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel auf­weisen, vom Besteller entgegen­zunehmen. Seine Rechte gemäß Ziff. 11 hiernach blei­ben hiervon unberührt.

 

§ 11:   Haftung des Lieferanten, Gewährleistung

a) Gewährleistung

aa) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigen­schaften, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbescha­det der Bestimmungen gemäß Ziff. 11 b.) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Ziff. 11 c) wie nachfolgend geregelt:

bb) Ist der Liefergegenstand im Zeitpunkt, in welchem die Gefahr auf den Besteller übergeht, mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigen­schaften oder wird er innerhalb der jeweils gültigen Frist, welche das Gesetz für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen vorsieht, schadhaft, so hat der Lieferant nach seiner Wahl, welche allerdings billigem Ermessen unterliegt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern.

cc) Soweit auf die Lieferung die gesetzlichen Vorschriften über den Kaufver­trag Anwendung finden, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß Art. 210 OR bei be­weglichen Sachen derzeit 1 (ein) Jahr nach deren Ablieferung. Soweit im Einzelfall die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden sollten, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährlei­stungsansprüchen gemäß Art. 371 Abs. 1 OR derzeit ebenfalls 1 (ein) Jahr, bei Mängeln an einem unbewegli­chen  Bauwerk derzeit 5 (fünf) Jahre, jeweils ab Abnahme des Wer­kes.

dd) Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten durch den Besteller unverzüglich schriftlich mitge­teilt werden. Bei erkennbaren Mängeln hat diese Mitteilung jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware durch den Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach deren Feststellung zu erfolgen. Zur Berechnung der vorgenannten Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige durch den Besteller maßgebend (Datum des Poststempels).

ee) Beanstandete Liefergegenstände dürfen ohne ausdrückliche Zustim­mung des Lieferanten nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen des Lieferanten sind sie auf Kosten des Bestellers an den Lieferanten zurück zusenden.

ff) Es wird keine Gewähr für die normale oder natürliche Abnutzung der Lie­fergegenstände übernommen. Werden durch den Besteller oder durch von diesem beauftragte Dritte gesetzliche oder vom Lieferanten vorgegebene Betriebs-, Einbau- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, die Liefergegenstände einer un­sachgemäßen oder ungeeigneten Verwendung zugeführt, ungeeig­nete Betriebsmittel verwendet, die Liefer­gegenstände unsachgemäß oder nach­lässig behandelt, oder werden Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, und werden hierdurch Schäden verursacht, so entfällt jede Gewährleistung des Lieferanten, sofern diese Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzu­führen sind. Gleiches gilt, sofern der Besteller ohne vorherige Genehmigung des Liefe­ranten nicht fachge­rechte Änderungen oder Instandstellungsarbeiten an den Liefergegenständen vornimmt oder Teile auswech­selt. Eine Gewährleistung entfällt außerdem, wenn der Liefergegenstand aufgrund von Anweisungen oder Vorgaben des Bestellers durch den Lieferanten hergestellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes hierauf zurückzuführen ist. Es wird ebenso keine Gewähr dafür übernommen, dass die Liefergegenstände aus­ländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass dies ausdrücklich durch den Lieferanten zugesi­chert worden ist.

gg) Eine Mängelhaftung entfällt außerdem, wenn der Besteller dem Liefe­ranten nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gibt, damit dieser alle nach seinem billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbes­serungen und Ersatzlieferungen durchführen kann. In dringenden Fällen hat der Be­steller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, soweit dies zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden erforderlich sein sollte. Dies gilt insbesondere in Fällen, in welchen die Betriebssicherheit gefährdet ist. Der Besteller hat den Lieferanten in den vorgenannten Fällen unverzüglich zu verständigen. Der Bestel­ler hat im übrigen das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sofern eine rechtzei­tige Abhilfe durch den Lieferanten nicht erfolgen kann oder nicht zu erwar­ten ist.

In den vorgenannten Fällen kann der Besteller vom Lieferanten den Ersatz der notwendigen Kosten für die Mangelbeseitigung verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Lieferant mit der Beseitigung des Man­gels in Ver­zug befindet.

hh) Der Lieferant kann nach seiner billigem Ermessen unterliegenden Wahl verlan­gen, dass der Besteller den bemängelten Liefergegenstand entweder auf seine Kosten zur Begutachtung an den Geschäftssitz des Lieferanten in der Schweiz zurücksendet oder der Besteller den bemängelten Liefer­gegenstand an seinem vereinbarten Geschäftssitz bereithält und der Lieferant einen Beauftragten dorthin entsendet, um den bemängelten Liefergegenstand zu begutachten. Sofern sich die Geltendmachung des Mangels durch den Besteller als berechtigt erweist und der Lieferant sich für die Nachbesserung entschei­det, erfolgt die Nachbesse­rung ebenfalls nach der billigem Ermessen unterliegenden Wahl des Liefe­ranten am Geschäftssitz des Lieferanten in der Schweiz oder an dessen Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder am verein­barten Ge­schäftssitz des Bestellers. Bei berechtigter Geltendmachung von Mängeln ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung für den Besteller unent­geltlich. Erfolgt die genannte Rücksendung des Liefergegen­standes durch den Besteller auf aus­drückliches Verlangen des Lieferanten, werden die hierfür notwendigen Ko­sten erstattet. Die durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten hat der Besteller dem Lieferanten allerdings zu erset­zen. In diesem Fall hat er dem Lieferanten eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Liefergegenstände und die Bearbeitungskosten zu bezahlen (Be­arbeitungs­pauschale). Diesfalls  trägt der Besteller die Kosten der Rücksen­dung der Liefergegenstände an den Ge­schäftssitz des Lieferanten. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen, von ihm bestimmten Ort und nicht am vereinbarten Geschäftssitz des Bestellers oder am Geschäftssitz des Lieferanten in der Schweiz oder am Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden sollen, kann der Liefe­rant diesem Verlangen entsprechen. Dadurch entstehende Mehrkosten im Zusammenhang mit den Gewährleistungsarbeiten hat der Besteller auch bei berechtigter Geltendmachung zu tragen. Derartige Mehrkosten werden dem Besteller vom Lieferanten zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

ii) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

jj) Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem un­mittelbaren Abnehmer zu und sind nicht abtretbar.

b) Rücktritt vom Vertrag; Wandelung; sonstige Haftung des Lieferanten

aa) Für den Fall, dass der Lieferant einen Mangel nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ver­treten hat und er eine ihm vom Besteller ge­setzte angemessene Nachfrist schuldhaft hat verstreichen las­sen, ohne Er­satz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder für den Fall, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehlschlägt, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag (Wandelung).

bb) Für den Fall, dass sich der Lieferant gemäß Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug befindet, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferant eine ihm vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist unbenutzt hat verstreichen lassen. Die Ansetzung der Nachfrist durch den Besteller muss mit der ausdrücklichen Androhung ver­bunden sein, dass der Besteller nach Ablauf der ge­setzten Nachfrist die An­nahme der Leistungen des Lieferanten ablehnen wird.

cc) Für den Fall, dass dem Lieferanten vor dem Gefahrübergang die Erbringung der gesamten Leistung un­möglich wird, hat der Besteller ebenfalls das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dasselbe gilt im Falle des Unvermögens des Lieferanten zur Leistungserbringung.

dd) Für den Fall, dass der Besteller beim Lieferanten mehrere gleichartige Gegenstände bestellt hat und dem Lieferanten lediglich die Lieferung eines Teils derselben der Anzahl nach unmöglich wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Besteht ein solches Interesse jedoch nicht, hat der Besteller lediglich das Recht auf Minderung des Kauf­preises.

ee) Der Besteller bleibt zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, so­fern eine Unmöglichkeit der Lei­stung des Lieferanten während eines Annahmever­zuges des Bestellers oder aufgrund eines Verschuldens des Bestellers eintritt.

ff) Für den Fall, dass der Liefergegenstand aufgrund der schuldhaften Verlet­zung vertraglicher Nebenpflich­ten oder aufgrund der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Lieferanten, beispiels­weise wegen schuldhaft unterlassenen oder fehlerhaften Vorschlägen und/oder ebensolcher Beratung durch den Lieferanten, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen in Ziff. 11 a) und c) der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspre­chend unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers.

c.) Haftungsausschlüsse / Begrenzungen

Weitere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers als in Ziff. 11 a) und b) hiervor geregelt, sind aus­geschlossen. Dies gilt für jegliche Schadensersatz­ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer. Ausgeschlossen sind insbe­sondere Ansprüche betreffend den Ersatz von Schäden, die nicht am Lieferge­genstand selbst entstanden sind

Die Gewährleistung und Haftung verpflichtet der Lieferanten nur die fehlerhaften Teile nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Jede weitergehende Forderung (z.B. nach Schadenersatz, Entschädigung nach Produktionsausfall, nach entgangenem Gewinn) wird abgelehnt.

Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz und bei grober Fahr­lässigkeit des Lieferanten, seiner Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der vorstehend genannte Haftungsausschluss gilt im weiteren nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letz­terem Falle haftet der Lieferant jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liege ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Or­gane, lei­tenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vor. Der Haftungsausschluss umfasst ebenfalls nicht die durch das Fehlen von zugesi­cherten Eigenschaften ent­standenen Schäden, welche nicht am Liefer­gegenstand selbst entstanden sind, sofern die Zusicherung den Besteller in Bezug auf solche Schäden speziell absichern sollte.

Eine weitergehende Gewährleistung und Haftung wird vom Lieferanten nicht übernommen und ausdrücklich ausgeschlossen.

Vorbehalten bleibt zwingendes Gesetzesrecht.

 

§ 12:   Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Ge­schäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bleibt der gelieferte Gegenstand im Eigentum des Lieferanten.

b) Der Einbezug einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und die Saldierung sowie deren Aner­kennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

c) Als Bezahlung gilt erst der Zahlungseingang des Rechnungsbetrages beim Lieferanten.

d) Rechtsgeschäfte und/oder tatsächliche Verfügungen irgendwelcher Art, welche die Rechte des Lieferan­ten, insbesondere dessen ausschließliches Eigentumsrecht, beeinträchtigen oder durch die Gebrauchs­überlassung des Liefergegenstandes an den Besteller die dem Lieferanten verbleibenden Besitzes- und Verfügungsrechte schmälern (z.B. Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Nutznießung usw.) sind unzulässig.

e) Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

f) Der Lieferant ist berechtigt, bis zu dem in lit. a) hiervor genannten Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen gemäß Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Bestellers eintragen zu lassen. Der Besteller erteilt mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvor­behalte, so dass der Lieferant den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Bestellers im Register eintragen lassen kann.

g) Eine anfällige Be- und/oder Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes nimmt der Bestel­ler für den Lieferanten vor, ohne dass für diesen hieraus irgendwelche Verpflichtungen ent­stehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferan­ten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura-Wertes des Liefergegenstandes im Verhältnis zu demjenigen der übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verar­beitung, Verbindung, Vermi­schung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird bereits heute vereinbart, dass der Be­steller dem Lieferanten im Verhältnis des Faktu­ra-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder ver­mengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.

h) Der Besteller hat den Lieferanten über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Pfändung, Retention, Admassierung im Konkurs oder sonstige Eingriffe bzw. Ansprüche Dritter in bzw. auf die unter Eigentumsvorbehalt stehen­den Liefergegenstände unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention / Widerspruchs- bzw. Aussonderungsklage notwendi­gen Unterlagen durch eingeschriebenen Brief zu unter­richten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammen­hang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

i) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Ware ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist hier­bei auf die Verbind­lichkeiten des Bestellers, unter Abzug angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

j) Der Lieferant verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestim­mungen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichern­den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 13:   Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für Lieferant und Besteller istSolothurn, Schweiz.

Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller wahlweise auch an sei­nem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechts­beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen ausschließlich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

 

§ 14:   Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine oder mehrere Bestim­mung(en) im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmun­gen oder Verein­barungen dadurch nicht berührt.