Allgemeine Geschäftsbedingungen

PDF DOWNLOAD

Zimmer Group Austria GmbH / A-4751 Dorf an der Pram, Dorf 23
Stand: August 2021

Geschäftsführer: Dirk Schmid
FN 497570x, LG Ried im Innkreis;
Sitz der Gesellschaft: Dorf an der Pram
Die Zimmer Group Austria GmbH ist ein Unternehmen der Zimmer Group

 

§ 1: Anwendungsbereich, Geltung dieser Bedingungen, Schriftform

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fa. Zimmer Group Austria GmbH (= im Folgenden auch „wir“ bzw. „uns“) gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz.
  2. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= im Folgenden auch „AGB“). Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Firma Zimmer Group Austria GmbH erfolgen, soweit nicht die in § 1 Z. 5 genannten, speziellen Verträge vorliegen, aufgrund diesen AGB. Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche von unseren AGB abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
  3. Die vorliegenden AGB gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website www.zimmer-group.com/de/agb/zimmer-group-austria-gmbh.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind bei Vertragsschluss schriftlich niederzulegen.
  5. Bei Vorliegen von Verträgen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts oder Verträgen mit Schwerpunkt im Montage–, Inbetriebnahme–, Reparatur–, Wartungsbereich oder sonstigen Serviceleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen im Bereich des allgemeinen Systemgeschäfts und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Montagen, Inbetriebnahme, Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen vorrangig vor diesen AGB.


§ 2: Angebot und Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag mit uns kommt – mangels individuell anderer Vereinbarung – mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller zustande, welche sowohl mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann. Der Vertrag kommt jedoch in jedem Falle spätestens mit der Übersendung des Liefergegenstandes durch uns zustande.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie in der oben genannten Form bestätigen oder ihnen durch Übersendung des Liefergegenstandes nachkommen. Soweit eine Bestellung als Angebot des Bestellers i.S.v. § 861 ABGB zu qualifizieren ist, ist der Besteller hieran für die Dauer von zwei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ein solches Angebot innerhalb dieser Frist durch Zusendung einer Auftragsbestätigung im o.g. Sinne oder die Zusendung des Liefergegenstandes anzunehmen.


§ 3: Beschaffenheit von Liefergegenständen, Konstruktionsänderungen und Dokumentationsverpflichtung

  1. Die in den Katalogen, Prospekten, Preislisten enthaltenen oder sonst zugänglichen Eigenschaften unserer Liefergegenstände stellen keine Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, sie sind zwischen uns und dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbart. Zur Einhaltung von freiwilligen Normen außerhalb der ISO 9001 Zertifizierung sind wir nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Sämtliche Dokumentationen entsprechen den Vorgaben den jeweilig geltenden europarechtlichen Maschinenrichtlinien, soweit diese Anwendung finden. Sämtliche Produkte werden mit Originalbetriebsanleitungen in den Sprachen Deutsch und Englisch ausgestattet. Alle anderen Sprachen der Gemeinschaft sind kostenpflichtig erhältlich. Eine Übergabe von Quelldokumenten für unabhängige Übersetzungen erfolgt nicht.
  2. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Liefergegenstände enthalten keine Zusicherung oder Garantie im Rechtssinne, es sei denn, dass die Fa. Zimmer Group Austria GmbH eine solche Zusicherung/Garantie ausdrücklich schriftlich übernimmt.
  3. Konstruktions- oder Formänderungen an den Liefergegenständen, welche auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.


§ 4: Angebotsunterlagen, -daten und -informationen; Geheimhaltung

  1. Wir behalten uns an allen dem Besteller überlassenen Unterlagen und Datenträgern, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Dokumentationen und sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die vertragsgemäßen Zwecke benutzt und Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, Daten, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Informationen, die von uns als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  2. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Dokumentationen sowie sonstigen Informationen liegt ausschließlich beim Besteller.
  3. Es obliegt ausschließlich dem Besteller zu prüfen, ob die uns von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Dokumentationen sowie sonstigen Informationen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte verletzen. Sofern die Fa. Zimmer Group Austria GmbH aufgrund der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten oder sonstigen Informationen im o.g. Sinne von Dritten wegen der Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden sollte, ist der Besteller verpflichtet, uns bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er die Fa. Zimmer Group Austria GmbH hinsichtlich sämtlicher hierdurch entstehender Schäden auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Zu Letzteren zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.


§ 5: Preise; Preisänderungen und -anpassungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „EXW A-4751 Dorf an der Pram, Dorf 23 gemäß Incoterms® 2020“ und beinhalten keine Transport-, Verpackungskosten, Porti, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die zusätzlichen Kosten für Verpackung und Transport sowie für Porto und – sofern vereinbart – für Versicherung werden dem Besteller von uns zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Eventuell erforderliche Installationen bzw. Montagearbeiten werden ebenfalls gesondert berechnet. Hinzu kommt die anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung/Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe.
  2. Bei Lieferungen ins Ausland anfallende Zölle und Zollbehandlungskosten trägt der Besteller.
  3. Die in unseren Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Verkaufsunterlagen. Entsprechendes gilt für Preisangaben in unseren Internetauftritten. Letztere beziehen sich auf denjenigen Zeitpunkt, zu welchem die Preisangaben von uns ins Internet gestellt worden sind. Soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden, sind sie unverbindlich. Preisänderungen zwischen Erstellung der Verkaufsunterlagen bzw. der Veröffentlichung im Internet einerseits und Vertragsschluss andererseits bleiben daher vorbehalten.
  4. Die in unserem Angebot bzw. bei Vertragsschluss genannten Preise beruhen auf unserer Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsschlusses. Wir behalten uns – auch nach Vertragsschluss – Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsschluss und einem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Tritt in einem solchen Zeitraum eine wesentliche Änderung unserer Kalkulation aufgrund von Kostenerhöhungen ein, z.B. wegen einer Erhöhung der Material- oder Energiekosten, der Umsatzsteuer oder der Löhne unserer Mitarbeiter und hieraus resultierend eine Erhöhung der Preise der Liefergegenstände von mindestens 10%, behalten wir uns vor, unsere Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn wir schuldhaft im Lieferverzug sind. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir – bei einem vereinbarten Liefertermin von mehr als vier Monaten – verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostenerhöhungen als auch Kostensenkungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf dessen Verlangen nachweisen.
  5. Der Mindestbestellwert beträgt 25,-- €.


§ 6: Mitteilung der Umsatzsteuer ID-Nummer durch den Besteller bei Lieferungen ins EU-Ausland

Bei Lieferungen in andere Länder der Europäischen Union ist der Besteller verpflichtet, uns bei Auftragserteilung seine Umsatzsteuer Identifikationsnummer mitzuteilen. Sollte uns bis zur Rechnungsstellung vom Besteller keine gültige Umsatzsteuer Identifikationsnummer übermittelt werden, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.


§ 7: Zahlungsbedingungen; Verzug, Zahlungsunfähigkeit, Anzeichen für Vermögensverfall des Bestellers

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und innerhalb dieser Frist ohne Abzug zahlbar. Die Bezahlung ist frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  2. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Schecks werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und immer nur erfüllungshalber angenommen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden von uns nicht akzeptiert.
  4. Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Zahlungsverzug des Bestellers richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ab Verzugseintritt des Bestellers sind wir hiernach insbesondere berechtigt, vom Besteller gem. § 456 UGB Verzugszinsen aus dem zur Zahlung offenen Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns jedoch ausdrücklich vor.
  5. Wir behalten uns vor, Neukunden nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme zu beliefern.
  6. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug – auch hinsichtlich früherer Lieferungen – gerät, oder uns Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen und durch welche unsere Zahlungsansprüche auf die uns zustehende Gegenleistung gefährdet erscheinen, insbesondere wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren zur Schuldenbereinigung eröffnet oder beantragt wird, sind wir berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller sofort fällig zu stellen, auch soweit wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bevor wir weitere Erfüllungshandlungen setzen.
  7. Bei noch offenen Forderungen aus früheren Geschäftsfällen gegen den Besteller sind wir berechtigt – trotz anderslautender Zahlungsbestimmungen des Bestellers – Zahlungen zunächst auf die jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt – trotz anderslautender Zahlungsbestimmungen durch den Besteller – dessen Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene Hauptforderung anzurechnen. In den vorstehend genannten Fällen werden wir den Besteller über die Art der erfolgten Anrechnung in Kenntnis setzen.


§ 8: Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte; Abtretungen

  1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Im Übrigen ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von uns anerkannte Gegenforderungen berechtigt, welche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  2. Die Abtretung von gegen unser Unternehmen gerichteten Ansprüchen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 1396a ABGB.


§ 9: Lieferzeit; Verpflichtung des Bestellers zum Schadenersatz bei vom Besteller zu vertretenden Lieferverzögerungen; Teillieferungen

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den zwischen uns und dem Besteller getroffenen Vereinbarungen. Ihre Einhaltung durch uns setzt die rechtzeitige und eindeutige Abklärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Fragen mit dem Besteller voraus, ferner dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Hierzu gehören z.B. die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Angaben und Unterlagen, namentlich von etwa erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, ebenso die Leistung einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, die Lieferverzögerung ist durch uns zu vertreten.
  2. Bei späteren Abänderungen des Vertrages durch die Parteien, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand das Werk des Herstellers oder unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes an den Besteller gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer im Falle einer berechtigten Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
  4. Verzögert sich die Versendung des Liefergegenstandes aus einem Grunde, der vom Besteller zu vertreten ist, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosen Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen – 5 % des vereinbarten Vertragspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb einer vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Besteller dies nicht unzumutbar ist.


§ 10: Höhere Gewalt; Selbstbelieferung

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von für uns nicht voraussehbaren, außergewöhnlichen Ereignissen, welche wir trotz der uns nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können und welche uns die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. Als Beispiele für derartige Ereignisse seien hier genannt: Wesentliche Betriebsstörungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Rohstoffmangel / Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, behördliche Eingriffe, insbesondere staatliche oder überstaatliche Exportkontrollbestimmungen, Lieferembargos oder sonstige Sanktionen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Seuchen, Epidemien, Pandemien etc. Das Vorstehende gilt auch, wenn Ereignisse im o.g. Sinne bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Hindernisse im o.g. Sinne berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorstehend genannten Umstände und Rechtsfolgen können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich nach unserer eigenen Kenntniserlangung von denselben benachrichtigen.
  2. Dauert die Behinderung in den unter Ziff. 1. genannten Fällen länger als drei Monate, ist der Besteller – nach angemessener Nachfristsetzung – ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Verlängert sich in den unter Ziff. 1. genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir – ganz oder teilweise – nach Ziff. 1./2. von unserer vertraglichen Leistungspflicht frei, so kann der Besteller keine Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit unserer Leistung wird der Besteller unverzüglich informiert. Die allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.


§ 11: Versendung; Versand- und Transportkosten; Gefahrübergang; Versicherung

  1. Versand und Transport unserer Liefergegenstände erfolgen grundsätzlich unversichert und auf Kosten des Bestellers. Sofern der Besteller keine besondere Versendungsart wünscht, wählen wir die uns jeweils am kostengünstigsten Erscheinende aus.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Besteller über, sobald die Liefergegenstände von uns an die den Transport ausführende Person übergeben werden, spätestens jedoch, wenn die Liefergegenstände das Werk des Herstellers oder unser Lager zum Zwecke der Versendung verlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versand-/ Transportkosten trägt. Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass der Versand durch betriebseigene Fahrzeuge des Herstellers oder dessen eigenes Personal erfolgt. Das Vorstehende gilt auch im Falle von Teillieferungen sowie dann, wenn wir auch noch andere Leistungen, z. B. die Versand-/ Transportkosten oder die Anlieferung und Aufstellung der Liefergegenstände übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns durchgeführt werden. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Alle wesentlichen Vereinbarungen über die Tragung von Transportkosten gelten als reine Spesenklauseln, die den Gefahrübergang nicht berühren.
  3. Ist der Liefergegenstand versandbereit oder zur Abnahme bereit und die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft dem Besteller angezeigt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
  4. Auf Wunsch des Bestellers kann die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Transport-, Feuer-, Wasser-, Bruch-, Raub- und Diebstahlschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert werden.


§ 12: Gewährleistung

  1. Für Mängel unserer Liefergegenstände (Sach- und Rechtsmängel) haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – jedoch vorbehaltlich der Regelungen unter § 13 – wie folgt:
  2. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 f UGB geschuldeten und nachstehend hinsichtlich einiger Details konkretisierten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unsere Liefergegenstände sind vom Besteller unverzüglich nach deren Erhalt auf Mängel zu überprüfen, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung oder Probeverarbeitung. Erkennbare Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Liefergegenstände, schriftlich mitzuteilen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige gelten unsere Lieferungen als genehmigt. Die Behebungen eines vom Besteller behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Der Besteller hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung.
  3. Soweit ein Mangel unserer Liefergegenstände vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir – nach unserer Wahl – entweder den Mangel beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache sind uns seitens des Bestellers zumindest zwei Versuche einzuräumen. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, tragen wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Versand-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht worden sind. Die durch die Verbringung der Liefergegenstände an einen anderen Ort als der Lieferadresse entstehenden Mehrkosten bzw. -aufwendungen hat der Besteller zu tragen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Fa. Zimmer Group Austria GmbH und sind an uns zurückzugeben.
  4. Zur Vornahme aller uns für eine Nacherfüllungen i.S. v. Ziff. 3. notwendig erscheinenden Maßnahmen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Besteller selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Liefergegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt.
  5. Für den Fall, dass wir eine uns vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Vertragspreises (Preisminderung) verlangen. Darüber hinaus ist der Besteller auch ohne Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Vertragspreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unangemessen verzögert. Gleiches gilt, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder zu ihr nicht in der Lage sein sollten, ebenso wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch nur das Recht zur Preisminderung zu.
  6. Weitere Ansprüche des Bestellers bestimmen sich ausschließlich nach § 13 dieser AGB.
  7. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen i.S.v. Ziff. 3. haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
  8. Wir haften nicht
    • für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Liefergegenstände hervorgerufen werden, insbesondere aufgrund Überbeanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung der Liefergegenstände durch den Besteller oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - es sei denn, dass Umstände der vorstehend genannten Art von uns zu verantworten sind;
    • wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsanweisungen vom Besteller oder Dritten, etwa dessen eigenen Abnehmern, nicht befolgt werden - es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht auf eine solche Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
    • für die Folgen, welche durch eine unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder durch einen von diesem beauftragten Dritten hervorgerufen werden oder wenn durch den Besteller oder durch einen von diesem beauftragten Dritten ohne unsere Zustimmung Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden - es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist;
    • wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von diesem überlassenen Zeichnungen erstellt oder verändert wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist oder bei Lösung einer vom Besteller vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand der Technik entsprach;
    • für die natürliche Abnutzung der Liefergegenstände;
    • dafür, dass die Liefergegenstände ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich zugesichert hätten.
  9. Hat uns der Besteller wegen angeblicher Mängelrechte in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, insbesondere wenn einer der vorstehend unter Ziff. 8. genannten Fälle vorliegt, so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mängelrüge bzw. der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Besteller hat unsere unberechtigte Inanspruchnahme nicht zu vertreten.


§ 13: Sonstige Haftung von Fa. Zimmer Group Austria GmbH; Haftungsausschlüsse/-begrenzungen

Auf Schadenersatz – egal aus welchem Rechtsgrund – haftet Fa. Zimmer Group Austria GmbH lediglich nach Maßgabe des Nachfolgenden:

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Besteller uns gegenüber Schadenersatzansprüche geltend macht, welche nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist unsere Schadenersatzhaftung jedoch auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir bereits bei nachweislich leichter Fahrlässigkeit. Bei Verletzung solcher Pflichten, ebenso bei Verzug und Unmöglichkeit, ist unsere Schadenersatzhaftung jedoch auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
  3. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die aufgrund arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, im Falle unserer zwingenden gesetzlichen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, welche in den Schutzbereich einer von uns übernommenen Zusicherung/Garantie fallen.
  4. Ein nachweisliches Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung auf Schadenersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  6. Soweit die Haftung von Fa. Zimmer Group Austria GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 14: Verjährung

  1. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Liefergegenstände.
  2. Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr nach Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
  3. Eine Stellungnahme von Fa. Zimmer Group Austria GmbH zu einem vom Besteller geltend gemachten Anspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Anspruch von uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird.


§ 15: Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Gegenstände (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Fa. Zimmer Group Austria GmbH. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
  3. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Der Besteller weist das Versicherungsunternehmen hiermit an, etwaige Zahlungen nur an Fa. Zimmer Group Austria GmbH zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Fa. Zimmer Group Austria GmbH bleiben unberührt. Der Besteller hat uns den Abschluss der vorstehend genannten Versicherungen auf unser Verlangen nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware selbst auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Raub- und Diebstahlschäden (einschl. Einbruchdiebstahl und räuberischer Erpressung) zu versichern, sofern uns der Besteller nicht auf entsprechende Aufforderung eine entsprechende Versicherung nachweist.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder -zessionen sind jedoch nur mit unserer Zustimmung zulässig.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von Fa. Zimmer Group Austria GmbH beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  8. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine eigenen Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Rechnungen an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände/Vorbehaltsware ohne oder nach einer Be- bzw. Verarbeitung weiterverkauft werden und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich – im Falle eines zwischen dem Besteller und seinem eigenen Abnehmer bestehenden Kontokorrentverhältnisses – auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Fa. Zimmer Group Austria GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller seinen eigenen Abnehmer hiermit an, etwaige Zahlungen nur an Fa. Zimmer Group Austria GmbH zu leisten. Der Besteller wird von uns widerruflich ermächtigt, die an Fa. Zimmer Group Austria GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen treuhänderisch für uns einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns gegenüber dem Besteller, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers gestellt wird und uns auch anderweitig keine Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen lassen bzw. aufgrund deren unsere Zahlungsansprüche auf die uns zustehende Gegenleistung gefährdet erscheinen.
  9. Eine etwaige Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Gegenständen, Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  10. Werden die Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Gegenständen - und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung - weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe Wertes unserer Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.), die zusammen mit den anderen Gegenständen weiterveräußert wird.
  11. Zur Sicherung unserer Forderungen im oben genannten Sinne tritt der Besteller an uns auch solche Forderungen ab, die dem Besteller aufgrund der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  12. Im Falle einer General-/Global- oder Mantelzession durch den Besteller sind die an uns i.S. von Ziff. 8.-11. abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  13. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder -einstellung sowie bei Scheckprotesten, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw. einem Antrag auf Durchführung eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers erlischt die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt, wenn uns anderweitige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen lassen und durch welche unsere Zahlungsansprüche auf die uns zustehende Gegenleistung gefährdet erscheinen.
  14. In den unter Ziff. 13. genannten Fällen sind wir nach Mahnung und gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Leistung des Vertragspreises berechtigt - nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist - die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir jedoch berechtigt, auch sofort vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Im Falle des Rückgabeverlangens ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich an uns herauszugeben. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme von Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  15. In den unter Ziff. 13. genannten Fällen haben wir das Recht zu verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen hin die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben über dieselben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den (Dritt-)Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, uns in diesem Fall die Namen und Adressen der (Dritt-)Schuldner sowie die Höhe der Forderungen nebst Datum der Rechnungsstellung mitzuteilen. Wir sind im Übrigen ermächtigt, den (Dritt-) Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  16. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten bezüglich des erweiterten Eigentumsvorbehalts auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 10% oder mehr übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen.
  17. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Österreich, räumt der Besteller uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Fa. Zimmer Group Austria GmbH unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.


§ 16: Softwarenutzung

Sofern im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller insoweit eine nicht ausschließliche Erlaubnis eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Software wird - ausschließlich - zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d und 40e UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, vorhandene Herstellerangaben, insbesondere Urheberrechtsmerkmale oder Registriermerkmale, wie etwa Registriernummern in der Software, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Die sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei Fa. Zimmer Group Austria GmbH bzw. beim Softwarelieferanten.


§ 17: Informationen über Datenverarbeitungen nach der DSGVO und dem DSG

Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhält der Betroffene gerne auf Anfrage postalisch zugesandt oder er kann sie sich auf unserer Website unter https://www.zimmer-group.com/de/datenschutz herunterladen. Wir behalten uns vor, die Information über die Datenverarbeitung jederzeit zu ändern und an die tatsächlichen Gegebenheiten im rechtlich zulässigen Rahmen anzupassen. Die Informationen über die Datenverarbeitung werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses.


§ 18: Anwendbares Recht; Vertragssprache; Gerichtsstand; Erfüllungsort

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und Fa. Zimmer Group Austria GmbH unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts.
  2. Die Vertragssprache ist deutsch.
  3. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Fa. Zimmer Group Austria GmbH in A-4751 Dorf an der Pram, Dorf 23.
  4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist – für beide Parteien des Vertrages – das für den Sitz von Fa. Zimmer Group Austria GmbH zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.


§ 19: Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die fragliche Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.